Wohnberechtigungsschein
Leistung
Feststellung der Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung
Unterlagen
Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.
Einkommensnachweise sind z.B.:
- Einkommenserklärung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- aktueller Rentenbescheid
- Bescheide über Arbeitslosengeld/ALG II
- letzter Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbständige)
- Nachweis über Grundsicherung/Sozialleistungen
- Nachweis über Krankengeld
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- BaföG-Bescheid/Immatrikulationsbescheinigung
Daneben können im Einzelfall Nachweise für die Ermittlung von Einkommensfreibeträgen erforderlich sein, z.B.:
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
- erhöhte Werbungskosten lt. Steuerbescheid
- Heiratsurkunde (nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner nicht älter als 40 Jahre)
- Schwangerschaftsnachweis
- Schulbescheinigung (bei Kindern ab 16 Jahren)
Vordrucke
- Antrag zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (pdf-Dokument)
- Einkommenserklärung (pdf-Dokument)
Hinweis
Eine öffentlich geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Wohnungsgröße |
|---|---|---|
| 1 Person | 17.000 € | 50 qm |
| 2 Personen | 20.500 € | 2 Wohnräume oder 65 qm |
| 3 Personen | 25.200 € | 3 Wohnräume oder 80 qm |
| 4 Personen | 29.900 € | 4 Wohnräume oder 95 qm |
| 5 Personen | 34.600 € | 5 Wohnräume oder 110 qm |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 4.700 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 600 €. | ||
Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge sowie Abzugsbeträge bis zu 34 % (10 % für die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, 12 % für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie 12 % für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt.
Gebühren
0 - 20 €






