Am 10.12.2019 haben die Fraktionen von CDU und FDP einen Antrag in den Landtag eingebracht, der wesentliche Änderungen für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen vorsieht.
Bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag und seine rechtliche Umsetzung empfiehlt die Stadt Iserlohn den betroffenen Grundstückseigentümern, keine Zustands- und Funktionsprüfung zu beauftragen und die Entwicklung abzuwarten.
Sobald verbindliche Informationen vorliegen, wird die Stadt Iserlohn auf dieser Internetseite informieren.
Die Zustands- Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (vormals Dichtheitsprüfung gemäß § 61a Landeswassergesetz) wurde durch eine Änderung des Landeswassergesetzes und eine neue Verordnung vom Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt.
Eigentümer (oder Erbbauberechtigte) privater Abwasserleitungen sind verpflichtet den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu überwachen.
In Wasserschutzgebieten gibt es Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung für Abwasserleitungen für häusliches und gewerbliches Abwasser.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es nur für Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, für das Anforderungen in der Abwasserverordnung (Indirekteinleitungen) festgelegt ist, eine Frist, bis zu der die erstmalige Prüfung durchgeführt sein muss.
Die Satzung der Stadt Iserlohn, die eigene Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung festgelegt hatte, wurde durch den Rat der Stadt Iserlohn aufgehoben. Damit gelten in Iserlohn nur die landesrechtlichen Bestimmungen.
Gesetze, Regelwerke und mehr finden Sie beim:
Das Wasserschutzgebiet umfasst fast vollständig den Iserlohner Norden beginnend an der Autobahn A 46 bis zur Ruhr mit den Ortsteilen Iserlohner-Heide einschließlich Nußberg, Sümmern, Kalthof, Drüpplingsen, Hennen und Rheinen. Nicht in dem Wasserschutzgebiet liegt der Ortsteil Stübbeken, Teile von Grürmannsheide sowie der Leckerhorstweg, der Kuhloweg und die Raiffeisenstraße.
Ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie einer Übersichtskarte entnehmen.
Der Zustand und die Funktion der Abwasserleitungen sind von einem Sachkundigen zu prüfen. Er hat die Prüfung und das Prüfergebnis zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sachkundigen zu unterschreiben.
Der Sachkundige muss für die Ausführung der Zustands- und Funktionsprüfung anerkannt sein. Eine Liste der anerkannten Sachkundigen finden Sie auf der Datenbank des zuständigen Landesamtes.
Die Zustands- und Funktionsprüfung ist nach den verbindlichen allgemeinen technischen Regelwerken DIN 1986-30 und DIN EN 1610 durchzuführen.
Bei neu errichteten und wesentlich veränderten (Umbau/Erweiterung > 50 %) Abwasserleitungen ist eine Druckprüfung nach DIN EN 1610 mit Wasser oder Luft vorzunehmen.
Bei bestehenden Abwasserleitungen kann eine optische Zustands- und Funktionsprüfung durch Kanal-TV reichen, wenn keine sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden. Auch eine Wasserstandsfüllprüfung, bei der ein Druck von 0,05 bar über 15 Minuten gehalten werden muss, ist als Zustands- und Funktionsprüfung zulässig.
Die Zustands- und Funktionsprüfungen sind vom Sachkundigen sach- und fachgerecht zu dokumentieren. Er hat eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen:
Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
Bei der Zustands- und Funktionsprüfung ist festzustellen, ob eine Dränage an eine Misch- oder Schmutzwasserleitung angeschlossen ist. Ist eine Dränage angeschlossen, ist die Feststellung durch den Sachkundigen auf der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu vermerken.
Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Iserlohn ist der Anschluss von Dränagen an einen städt. Schmutz- oder Mischwasserkanal verboten. Die Feststellung eines Dränageanschlusses bedeutet jedoch nicht, dass der Dränageanschluss in jedem Fall zu beseitigen ist. Ob die Dränage geduldet werden kann oder ob sie entfernt werden muss, entscheidet die Stadt Iserlohn nach Auswertung der Bescheinigungen im Einzelfall zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Prüfunterlagen (Bescheinigung und Anlagen) sind als Nachweise vom Grundstückseigentümer aufzubewahren und der Stadt Iserlohn nur auf Verlangen vorzulegen.
Die Stadt Iserlohn wird die Vorlage der Prüfungsunterlagen in begründeten Einzelfällen verlangen, wenn es der Betrieb der städtischen Abwasseranlage erfordert (z. B. Fremdwasserprobleme).
Die Prüfungsunterlagen erhält der Grundstückseigentümer nach einer Auswertung zurück.
Wurden bei einer Zustands- und Funktionsprüfung Schäden festgestellt, muss eine Bewertung der Schäden erfolgen, die Sanierungstechnik bestimmt und ein Zeitplan für die Sanierung festgelegt werden.
Die Bewertung festgestellter Schäden hat der Sachkundige gemäß der DIN 1986 Teil 30 und an Hand des Bildreferenzkataloges des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Er stuft die Schäden in die Schadensklassen ein und legt die Sanierungsfristen fest.
Über Abweichungen von den vorgenannten Sanierungsfristen entscheidet die Stadt Iserlohn im Einzelfall.
Es empfiehlt sich, grundsätzlich für die Sanierung mehrere Angebote einzuholen und nicht sofort den Auftrag an die Firma zu vergeben, die die Dichtheitsprüfung durchgeführt hat. Das erste Angebot bietet oft nicht die kostengünstigste und beste Lösung. Häufig ist die Neuverlegung schadhafter Grundleitungen unter der Kellerdecke preiswerter als ihre Sanierung.
Vor einer Auftragsvergabe sollte der Gundstückseigentümer prüfen, ob die erforderlichen Sanierungsarbeiten an den Abwasserleitungen nicht zum Umfang seiner Gebäudeversicherung gehören und dazu seinen Versicherungsvertreter befragen. Der Grundstückseigentümer sollte darauf achten, dass dieser Versicherungsschutz auch bei einer Vertragsumstellung erhalten bleibt.
Die staatliche NRW.BANK bietet unter dem Titel "NRW.Sanierung Privater Hausanschlüsse" ein Förderprogramm an. Gefördert wird die Sanierung privater Abwasseranlagen von selbstgenutztem Wohnungseigentum durch Privatpersonen. Die Förderung erfolgt durch ein zinsgünstiges Darlehen.
Informationen zu den Einzelheiten erhalten Sie bei der NRW.BANK.
Darüber hinaus kann der Grundstückseigentümer einen Teil der Sanierungskosten als Handwerkerleistung steuerlich absetzen. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € können 20 % des Arbeitskostenanteils auf der Baustelle (max. 6.000 €) geltend gemacht werden.
Aktuell
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 06.11.2014 entschieden, dass auch die Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen durch einen Handwerker eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann. Obwohl noch nicht entschieden ist, ob die Finanzämter die Aufwendungen für die Zustands- und Funktionsprüfung als steuermäßigend anerkennen werden, ist dem Grundstückeigentümer zu empfehlen, sie in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Näheres zu zu dem Urteil lesen Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes.