Erziehungsbeauftragung

Die Erziehungsbeauftragung ist ein Schriftstück, mit dem eine erziehungsberechtigte Person eine andere volljährige Person (den "Erziehungsbeauftragten") für die Dauer z. B. einer Tanzveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz mit der Aufsicht ihres minderjährigen Kindes beauftragen kann. Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 bei Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24.00 Uhr notwendig. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Jugendschutzgesetz.
Die Erziehungsbeauftragung ist direkt beim Einlass vorzuzeigen.


Formulare


Rechtsgrundlagen

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Zuständige Organisationseinheit(en)


Ansprechpartner/in

Frau Carius
Telefon: 02371/217-1630
Fax: 02371/217-2997
E-Mail: