Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, wodurch die Straßen etc. ihre öffentliche Eigenschaft erhalten. Die Widmung begründet die Pflicht der Stadt als Träger der Straßenbaulast z.B. zur Unterhaltung der Straßen. Andererseits werden bestimmte Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Anlieger begründet.

Die Widmung wird vom Rat der Stadt beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.


Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW)

Zuständige Organisationseinheit(en)


Ansprechpartner/in

Ulrike Mittelstädt
Telefon: 02371/217-2311
Fax: 02371/217-4663
E-Mail: