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Bodenordnung

Durchführung von Bodenordnungsverfahren

  • Baulandumlegung
  • Grenzregelung



Aufgaben des Umlegungsausschusses

Durchführung von Bodenordnungsverfahren im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Stadtgebiet Iserlohn.

Zu den Bodenordnungsverfahren zählen die Baulandumlegung und die Grenzregelung.

Was ist Baulandumlegung ?

Der Zweck der Baulandumlegung besteht darin, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans die Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden neu zu ordnen (Bodenordnung). Bei diesem gesetzlich geregelten Verfahren bleibt das Eigentum ungebrochen erhalten. Die Grundstücke erhalten nur eine andere, zweckmäßigere Gestalt, so dass sie auch tatsächlich bebaut werden können. Dabei steht die Privatnützigkeit stets im Vordergrund. Deshalb wird angestrebt, möglichst alle Entscheidungen im Einvernehmen mit den Betroffenen (§ 76 BauGB; s.g. \"76er Beschlüsse\") zu fassen.
Das Verfahren zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität und Schnelligkeit in der Schaffung der Erschließungsanlagen und der Baugrundstücke aus, weil eine Stelle, der Umlegungsausschuss, bzw seine Geschäftsstelle, \"Herr\" des Verfahrens ist.

Was ist eine Grenzregelung?

Eine Grenzregelung kann man auch als kleine Umlegung bezeichnen. Es werden dann benachbarte, nicht selbständig nutzbare Grundstücksteile gegeneinander ausgetauscht, um entweder eine bauliche Nutzung zu ermöglichen, oder baurechtswidrige Zustände zu beseitigen.

Was ist der Umlegungsausschuss?

Der Umlegungsausschuss der Stadt Iserlohn ist ein unabhängiges Kollegialgremium, das an Weisungen nicht gebunden ist. Der Umlegungsauschuss ist kein Ausschuss des Rates der Stadt Iserlohn. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er tagt nicht-öffentlich. Die Besetzung ist gesetzlich geregelt. Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1 Vorsitzender, der zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigt sein muss
  • 2 Vertreter des Rates, die vom Rat für die jeweilige Legislaturperiode gewählt werden
  • 1 vermessungstechnischer Sachverständiger
  • 1 Bewertungssachverständiger

Der Ausschuss ist auch nur in dieser Zusammensetzung beschlussfähig. Für alle Mitglieder sind jeweils Stellvertreter mit derselben Qualifikation zu bestellen.

  • §§ 45 ff Baugesetzbuch (BauGB)
  • Durchführungsverordnung zum BauGB