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Existenzsichernde Leistungen für Personen in besonderen Wohnformen

Menschen in besonderen Wohnformen (bisher stationäre Eingliederungshilfe) erhalten seit dem 01.01.2020 aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beim örtlich zuständigen Grundsicherungsamt.

Die bisher von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) als Komplexleistung gewährte Hilfe, wird in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.

Getrennt von den existenzsichernden Leistungen werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX weiterhin über die Träger der Eingliederungshilfe (die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) finanziert und über die Leistungserbringer vor Ort erbracht.

Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die bisherige „Einrichtung“. Liegt eine so genannte "Einrichtungskette" vor, d.h. ein nahtloser Wechsel zwischen mehreren stationären Wohneinrichtungen, dann ist für die örtliche Zuständigkeit der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme in die erste stationäre Wohneinrichtung relevant.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Ihre Ansprechpartner

Frau Schweinsberg

cordula.schweinsberg@​iserlohn.de 02371/217-2055Adresse | Details