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Osterfeuer

Osterfeuer sind genehmigungspflichtig

Seit 1997 werden Genehmigungen für Osterfeuer nur erteilt, wenn die Feuer von Verbänden, Vereinen oder größeren Initiativen ausgerichtet werden, für jedermann zugänglich sind und somit nachweislich der Brauchtumspflege dienen.

Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss bis 23 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden, die frei von Verpackungen und Anhaftungen sind. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass Mindestabstände, etwa zu Wäldern und Gebäuden, eingehalten werden.

Der Antrag ist unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners und Ort, Datum und Uhrzeit des Osterfeuers schriftlich zu stellen.

Hinweis:

Bei Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erforderlich.

Auflagen für die Genehmigung von Osterfeuern:

  1. Es darf ausschließlich naturbelassenes und trockenes Holz verbrannt werden. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte und andere Brandbeschleuniger dürfen weder zur Ingangsetzung noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

  2. Die Höhe der Aufschichtung darf die in der Genehmigung von der Stadt Iserlohn vorgegebene Höhe nicht überschreiten.

  3. Das Brennmaterial darf zum Schutz nistender Kleintiere erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen werden. Andernfalls ist es vor dem Abbrennen komplett umzuschichten.

  4. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    a) 100 m zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen;
    b) 50 m zu bewohnten Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen etc.), Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen und zu Gebüschen;
    c) 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen

    Der Feuerbereich muss von einem 10 m breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Materialien ist. Bei starkem Wind darf kein Feuer unterhalten werden.

  5. Das Feuer ist von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen den Brennplatz erst verlassen, wenn das Feuer vollständig erloschen ist. Restglut ist so zu überdecken, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist.

  6. Den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr und der Beauftragten der Stadt Iserlohn ist Folge zu leisten.

1. Osterfeuer: 50,00 Euro

2. Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz: 49,00 Euro

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LimSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129)

§12 Abs. 1 Gaststättengesetz vom 05. Mai 1970 (BGBl I S. 465) in der z.Zt. geltenden Fassung

Ihre Ansprechpartner

Herr Johannsen

thomas.johannsen@​iserlohn.de 02371/217-1617Adresse | Details