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Unterhaltsvorschuss

Kinder von allein erziehenden Elternteilen, die keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, soweit sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II in Höhe von mindestens 600,00 € verfügt.

Leistungsfähige Unterhaltspflichtige werden zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen herangezogen.

Die Stadt Iserlohn nimmt die Anträge entgegen und bewilligt die Leistungen.

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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