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Vergnügungssteuer

Besteuert wird das Aufstellen von Spielgeräten und das Durchführen bestimmter Veranstaltungen.

Geräte:

Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung werden monatlich folgende Sätze erhoben:

Für das Halten von Spiel-, Musik-,  Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten beträgt die Steuer

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

  • für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. der Spieleinsätze
  • für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 45 € je Kalendermonat und Apparat

b) in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

  • für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. der Spieleinsätze
  • für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 26 € je Kalendermonat und Apparat

Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die im Rahmen gewerblicher Betätigung aufgestellt und zum Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 

Veranstaltungen:

Der Besteuerung unterliegen die in Iserlohn durchgeführten folgenden Veranstaltungen gewerblicher Art, die spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Iserlohn anzumelden sind:

a) Tanzveranstaltungen

b) Ausspielungen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen

Die Höhe der zu veranlagenden Steuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Iserlohn.

Neben der Vergnügungssteuer gibt es noch eine Steuer auf kommerzielle Angebote sexueller Art, z. B. für Striptease, Tabledance, Peepshows, Filmvorführungen, Sex- und Erotikmessen, Saunaclubs, Swingerclubs usw., Prostitution in Beherbungsunternehmen, Privatwohnungen usw.

Ihre Ansprechpartner

Anita Schöneis-Kozok

anita.schoeneis-kozok@​iserlohn.de 02371/217-1518Adresse | Details