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Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen<br>(vorm. Dichtheitsprüfung)

Aktuelle Veränderungen im Juli 2020

Am 26.06.2019 hat der Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und FDP sowie der Fraktion der AfD und gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und Grünen der Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser zugestimmt. Die in der Anhörung des Umweltausschusses geäußerten Bedenken der Sachverständigen fanden keine Berücksichtigung. Mit der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt trat die geänderte Verordnung am 13.08.2020 in Kraft.

Mit der Änderung entfällt die Pflicht der Grundstückseigentümer, die Leitungen für häusliches Abwasser bis zum 31.12.2020 auf ihren Zustand- und Funktion zu prüfen, wenn sie nach dem 31.12.1965 errichtet wurden und in einem Wasserschutzgebiet liegen. Eine Pflicht zur Prüfung entsteht nur, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des städtischen Kanalnetzes Feststellungen gemacht wurden, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, Absackungen oberhalb des Verlaufs des Kanals sichtbar werden oder mehrere Verstopfungen des Kanals an die Stadt gemeldet werden.

Unverändert bleiben die Regelungen für Neubauten, Abwasserleitungen für gewerbliches oder industrielles Abwasser sowie für die Abwasserleitungen häuslichen Abwassers die vor dem 31.12.1965 errichtet wurden und deren Frist für die Prüfung bereits am 31.12.2015 abgelaufen war.

Die Wiederholungsfrist von 30 Jahren wird für die Prüfung von Abwasserleitungen für häusliches Abwasser aufgehoben.

Grundsätzliches

Abwasseranlagen sind den Regeln der Technik entsprechend zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten (§ 60 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz).

Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit (...) selbst zu überwachen (§ 61 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (vormals Dichtheitsprüfung) wird in Nordrhein-Westfalen in der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - in Teil 2 geregelt.

Eine gesetzliche Frist in der eine erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung für Abwasserleitungen für häusliches Abwasser durchgeführt werden muss, gibt es für private Abwasserleitungen nicht. Ausgenommen hiervon sind neu errichtete oder wesentlich veränderte Leitungen, die unverzüglich nach ihrer Errichtung zu prüfen sind.

Weiterhin jedoch gilt, dass Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die der Ableitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 31.12.1965 errichtet wurden, bereits bis zum 31.12.2015 zu prüfen waren und die Prüfungsnachweise der Stadt Iserlohn auf Verlangen vorzulegen sind.

Generelle Fristen für die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bestehen nur für Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser. Hier wird unterschieden, ob sich die Abwasserleitungen innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden und danach, ob eine Genehmigungspflicht für eine Indirekteinleitung besteht.

Gesetze, Regelwerke und mehr finden Sie beim:

Bis wann muss geprüft werden?

  1. In Wasserschutzgebieten ist die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen für häusliches Abwasser, die vor dem 31.12.1965 errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 durchzuführen, alle übrigen bis zum 31.12.2020.
  2. In Wasserschutzgebieten ist die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen für gewerbliches oder industrielles Abwasser, die vor dem 31.12.1990 errichtet wurden,  bis zum 31.12.2015 durchzuführen, alle übrigen bis zum 31.12.2020.
  3. Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen für gewerbliches oder industrielles Abwasser, für das in einem Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind (Indirekteinleitung), bis zum 31.12.2020 durchzuführen.
  4. Nach der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Abwasserleitung  hat der Bauherr unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung noch vor ihrer Inbetriebnahme durchzuführen zu lassen. Als wesentliche Änderung ist jede Erweiterung und nicht nur unerhebliche Umbauarbeit anzusehen. Es sind alle Leitungen zu prüfen, auch die, die von der Änderung nicht betroffen sind.

Das Wasserschutzgebiet umfasst fast vollständig den Iserlohner Norden beginnend an der Autobahn A 46 bis zur Ruhr mit den Ortsteilen Iserlohner-Heide einschließlich Nußberg, Sümmern, Kalthof, Drüpplingsen, Hennen und Rheinen. Nicht in dem Wasserschutzgebiet liegt der Ortsteil Stübbeken, Teile von Grürmannsheide sowie der Leckerhorstweg, der Kuhloweg und die Raiffeisenstraße.

Ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie einer Übersichtskarte entnehmen.

Was muss geprüft werden? Wer hat die Prüfung zu veranlassen?

  1. Private Abwasserleitungen, die unzugänglich im Erdreich verlegt sind und dem Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser dienen, sind auf ihren Zustand und ihre Funktion zu prüfen.
  2. Private Abwasserleitungen nicht kanalisierter Grundstücke mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind ebenfalls zu prüfen.
  3. Zu den privaten Abwasserleitungen gehören die Grundleitungen unter dem Haus einschließlich Verzweigungen und Schächte sowie der Kanalanschluss. Der Kanalanschluss endet am städtischen Kanal, der in der Regel in der Straße verlegt ist.
  4. Die Zustands- und Funktionsprüfung hat der Grundstückseigentümer zu veranlassen. Die Dichtheitsprüfungen kosten erfahrungsgemäß zwischen 350 und 500 Euro.

Wer prüft?

Der Zustand und die Funktion der Abwasserleitungen sind von einem Sachkundigen zu prüfen. Er hat die Prüfung und das Prüfergebnis zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sachkundigen zu unterschreiben.

Der Sachkundige muss für die Ausführung der Zustands- und Funktionsprüfung anerkannt sein. Eine Liste der anerkannten Sachkundigen finden Sie auf der Datenbank des zuständigen Landesamtes.

Wie wird geprüft?

Die Zustands- und Funktionsprüfung ist nach den verbindlichen allgemeinen technischen Regelwerken DIN 1986-30 und DIN EN 1610 durchzuführen.

Bei neu errichteten und wesentlich veränderten (Umbau/Erweiterung > 50 %) Abwasserleitungen ist eine Druckprüfung nach DIN EN 1610 mit Wasser oder Luft vorzunehmen.

Bei bestehenden Abwasserleitungen kann eine optische Zustands- und Funktionsprüfung durch Kanal-TV reichen, wenn keine sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden. Auch eine Wasserstandsfüllprüfung, bei der ein Druck von 0,05 bar über 15 Minuten gehalten werden muss, ist als Zustands- und Funktionsprüfung zulässig.

Die Zustands- und Funktionsprüfungen sind vom Sachkundigen sach- und fachgerecht zu dokumentieren. Er hat eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen:

Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:

  1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
  2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit
  3. bei einer optischen Prüfung:
    a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
    b) Haltungs- / Schachtberichte und
    c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
  4. bei einer Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.

Sind Dränagen angeschlossen?

Bei der Zustands- und Funktionsprüfung ist festzustellen, ob eine Dränage an eine Misch- oder Schmutzwasserleitung angeschlossen ist. Ist eine Dränage angeschlossen, ist die Feststellung durch den Sachkundigen auf der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu vermerken.

Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Iserlohn ist der Anschluss von Dränagen an einen städt. Schmutz- oder Mischwasserkanal verboten. Die Feststellung eines Dränageanschlusses bedeutet jedoch nicht, dass der Dränageanschluss in jedem Fall zu beseitigen ist.  Ob die Dränage geduldet werden kann oder ob sie entfernt werden muss, entscheidet die Stadt Iserlohn nach Auswertung der Bescheinigungen im Einzelfall zu einem späteren Zeitpunkt.

Was geschieht mit den Prüfunterlagen?

Die Prüfunterlagen (Bescheinigung und Anlagen) sind als Nachweise vom Grundstückseigentümer aufzubewahren und der Stadt Iserlohn nur auf Verlangen vorzulegen.

Die Stadt Iserlohn wird die Vorlage der Prüfungsunterlagen in begründeten Einzelfällen verlangen, wenn es der Betrieb der städtischen Abwasseranlage erfordert (z. B. Fremdwasserprobleme).

Die Prüfungsunterlagen erhält der Grundstückseigentümer nach einer Auswertung zurück.

Was ist zu tun, wenn Schäden festgestellt werden?

Wurden bei einer Zustands- und Funktionsprüfung Schäden festgestellt, muss eine Bewertung der Schäden erfolgen, die Sanierungstechnik bestimmt und ein Zeitplan für die Sanierung festgelegt werden.

Die Bewertung festgestellter Schäden hat der Sachkundige gemäß der DIN 1986 Teil 30 und an Hand des Bildreferenzkataloges des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Er stuft die Schäden in die Schadensklassen ein und legt die Sanierungsfristen fest.

  • Große Schäden sind kurzfristig zu sanieren (Beispiele).
  • Mittelgroße Schäden sind innerhalb von 10 Jahren zu sanieren.
  • Bagatellschäden bedürfen vorerst keiner Sanierung. Es reicht eine Überwachung der Schäden im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung.

Über Abweichungen von den vorgenannten Sanierungsfristen entscheidet die Stadt Iserlohn im Einzelfall.

Es empfiehlt sich, grundsätzlich für die Sanierung mehrere Angebote einzuholen und nicht sofort den Auftrag an die Firma zu vergeben, die die Dichtheitsprüfung durchgeführt hat. Das erste Angebot bietet oft nicht die kostengünstigste und beste Lösung. Häufig ist die Neuverlegung schadhafter Grundleitungen unter der Kellerdecke preiswerter als ihre Sanierung.

Vor einer Auftragsvergabe sollte der Gundstückseigentümer prüfen, ob die erforderlichen Sanierungsarbeiten an den Abwasserleitungen nicht zum Umfang seiner Gebäudeversicherung gehören und dazu seinen Versicherungsvertreter befragen. Der Grundstückseigentümer sollte darauf achten, dass dieser Versicherungsschutz auch bei einer Vertragsumstellung erhalten bleibt.  

Gibt es finanzielle Hilfen?

Die staatliche NRW.BANK bietet unter dem Titel "NRW.Sanierung Privater Hausanschlüsse" ein Förderprogramm an. Gefördert wird die Sanierung privater Abwasseranlagen von selbstgenutztem Wohnungseigentum durch Privatpersonen. Die Förderung erfolgt durch ein zinsgünstiges Darlehen.

Informationen zu den Einzelheiten erhalten Sie bei der NRW.BANK.

Darüber hinaus kann der Grundstückseigentümer einen Teil der Sanierungskosten als Handwerkerleistung steuerlich absetzen. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € können 20 % des Arbeitskostenanteils auf der Baustelle (max. 6.000 €) geltend gemacht werden.


Aktuell

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 06.11.2014 entschieden, dass auch die Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen durch einen Handwerker eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein kann. Obwohl noch nicht entschieden ist, ob die Finanzämter die Aufwendungen für die Zustands- und Funktionsprüfung als steuermäßigend anerkennen werden, ist dem Grundstückeigentümer zu empfehlen, sie in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Näheres zu zu dem Urteil lesen Sie in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes.

Weitere Informationen!

Wenn noch Fragen offen sind, beraten Sie gerne die Mitarbeiter der Stadtentwässerung

Gerald Anders

gerald.anders@​iserlohn.de 02371/217-2759 Abteilung Stadtentwässerung Adresse | Details

Annette Bormann

annette.bormann@​iserlohn.de 02371/217-2760 Abteilung Stadtentwässerung Adresse | Details

Sascha Paul

sascha.paul@​iserlohn.de 02371/217-2730 Abteilung Stadtentwässerung Adresse | Details