Denkmalpflege und Denkmalschutz

In Iserlohn sind derzeit rund 260 Baudenkmäler, neun Bodendenkmäler und zwei bewegliches Denkmal in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste wird fortlaufend um neue Objekte erweitert.

Die Arbeit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Iserlohn lässt sich in zwei Bereiche einteilen:  Denkmalpflege und Denkmalschutz.

Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmälern. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmäler dauerhaft erhalten und nicht beschädigt, verfälscht oder zerstört werden.

Maßnahmen, die zur Erhaltung und Unterhaltung von Kulturdenkmälern notwendig sind, z.B. Sanierungsmaßnahmen, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Die Untere Denkmalbehörde stellt sicher, dass die Iserlohner Denkmäler erhalten und sinnvoll genutzt werden. Hierbei steht sie den Denkmaleigentümern in Fragen rund um ihr Denkmal beratend zur Seite.

Grundlage für die Arbeit der Unteren Denkmalbehörde ist das Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung.

Was ist ein Denkmal?

Galten früher vor allem einzelne Monumente wie Kirchen, Schlösser und Burgen als denkmalwürdig, so umfasst der moderne Denkmalbegriff auch einfache Bürgerhäuser, Industriebauten, Garten- und Grünanlagen und zusammenhängende Denkmalbereiche. Dazu gehören weiter die Bodendenkmäler, die sich in der Regel unterhalb der Erdoberfläche befinden. Dabei kann es sich um Fundamentreste, Wallanlagen, Hohlwege, Höhlen, Hügelgräber und ähnliche Anlagen handeln. Ergänzt werden die Bau- und Bodendenkmäler durch sogenannte bewegliche Denkmäler wie zum Beispiel Gemälde, Mobiliar und nicht wandfeste Ausstattungsstücke.

Wodurch qualifiziert sich ein Denkmal?

Die einzige Voraussetzung, die ein Objekt zum Denkmal werden lässt, ist das Vorliegen seiner Denkmaleigenschaft. Als den Denkmalwert eines Objektes begründende Kriterien werden im Denkmalschutzgesetz dessen Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse genannt. Darüber hinaus müssen künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vorliegen. Bei der Feststellung und Begründung des Denkmalwertes eines Objektes wird die Stadt Iserlohn durch das Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes in Münster (kurz LWL) unterstützt.

Wie wird der Denkmalschutz begründet?

Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes greifen erst dann, wenn ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, was regelmäßig durch die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Iserlohn geschieht. Das Land NRW hat die Zuständigkeit zum Vollzug des Gesetzes den Gemeinden als Untere Denkmalbehörden zugewiesen.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Denkmaleigentümer?

Als Verpflichtungen sind die Erhaltungspflicht, die besagt, dass Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen sind, die Nutzungspflicht, die Eigentümer verpflichtet, ihr Denkmal so zu nutzen, dass dessen Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist sowie die Anzeigepflicht bei Veräußerung eines Denkmals zu nennen.

Die in der Praxis wohl bedeutendste Regelung ist die Erlaubnispflicht bei Maßnahmen, die zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung eines Bau- oder Bodendenkmals führen. Auch Maßnahmen in der engeren Umgebung sind erlaubnispflichtig, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Der Erlaubnisvorbehalt soll unter anderem gewährleisten, dass nicht aus Unkenntnis Fehler gemacht werden, die Schäden an der geschützten Bausubstanz hervorrufen können, die später mit hohen Sanierungskosten wieder behoben werden müssen.

Neben der Beratung in fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen ermöglicht die Unterschutzstellung auch unter Umständen die Inanspruchnahme von Fördermitteln. In Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalbehörde können, soweit die Voraussetzungen vorliegen, Maßnahmen gefördert werden, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung eines denkmalwerten Objekts erforderlich sind. In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, Zuschüsse von übergreifend tätigen Stiftungen in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus sind steuerliche Erleichterungen ein wichtiges Hilfsmittel für Eigentümer von Baudenkmälern. Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer können mit einer indirekten Förderung durch die erhöhte Abschreibung für Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwand rechnen. Bei allen Baumaßnahmen wird vorausgesetzt, dass sie nach Art und Umfang zur Erhaltung des Baudenkmals und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Deshalb ist es zwingend vorgeschrieben, die geplanten Maßnahmen vor Beginn mit der zuständigen Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Weitere Steuererleichterungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bei der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie der Umsatzsteuer möglich.

Für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer

Arbeiten am Denkmal

Bei Bau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Baudenkmälern ist eine Erlaubnis gemäß § 9 DSchG und somit Abstimmung der geplanten Arbeiten mit der Denkmalbehörde zwingend erforderlich.

Das Antragsformular hierzu finden Sie hier...

Steuerbescheinigungen

Für Maßnahmen an eingetragenen oder vorläufig unter Schutz stehenden Baudenkmälern können Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern Steuervergünstigungen gem. § 36 DSchG geltend machen.

Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten, das Gebäude sinnvoll zu nutzen und denkmalverträglich durchgeführt wurden. Voraussetzung einer solchen Steuervergünstigung ist, dass die Maßnahmen vor Beginn der Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt und mittels einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchG genehmigt worden sind.

Für die Steuerbescheinigung gem. § 36 DSchG NRW ist ein Antrag zu stellen.

Das Antragsformular inkl. Hinweisblatt finden Sie hier...

Zuschüsse und Förderung

Es besteht die Möglichkeit, für die Durchführung von Maßnahmen einen Zuschuss aus den Pauschalmitteln für Denkmalpflege der Stadt zu erhalten.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen:

  • Das Gebäude muss ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sein
  • Die Erlaubnis nach § 9 DSchG muss vorliegen
  • Nachweis von original vorliegenden Rechnungen

Darüber hinaus sind Förderungen aus Denkmapflegemitteln des Landes und des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Denkmalförderung Bezirksregierung Arnsberg

Darlehen für Denkmaleigentümer und Denkmaleigentümerinnen bei der NRW-Bank

Für das laufende Jahr stehen leider keine Fördergelder für die Stadt Iserlohn zur Verfügung. Aktuell wird geprüft, ob für das kommende Jahr neue Fördermittel beantragt werden können.

Ihre Ansprechparterinnen sind:

Hormann

hormann@​iserlohn.de 02371 217 2518

Kißing

kissing@​iserlohn.de 02371 217 2515

100 Jahre Bauhaus