Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Deutschland

Ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine private Unterkunft haben, werden in der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (LEA) in Bochum registriert und untergebracht. Die Landesaufnahme in Bochum ist täglich 24 Stunden geöffnet. Die Anschrift lautet:

Gersteinring 50
44791 Bochum

Die Verwaltung bittet darum, keine unkoordinierten Anreisen von ukrainischen Kriegsflüchtlingen zu organisieren, wenn im Vorfeld keine private Unterbringung sichergestellt ist. Bitte stimmen Sie sich unbedingt vorher mit der städtischen Anlaufstelle der Stadt Iserlohn ab.

Unterbringung in Iserlohn - es werden dringend Wohnungen gesucht!

Eine schnelle Integration sowie eine eigenständige Lebensführung der Geflüchteten ist das Ziel der Stadt Iserlohn. Daher freuen wir uns, dass sich bereits viele Iserlohnerinnen und Iserlohner mit Angeboten gemeldet haben, ukrainischen Kriegsflüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Wir sind begeistert von der Iserlohner Hilfsbereitschaft!

Sie haben eine Wohnung zu vermieten? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Die Stadt Iserlohn vermittelt diese Angebote an die Geflüchteten. Mietverträge werden zwischen Wohnungsgeber und den Geflüchteten abgeschlossen. Ihre Wohnungsangebote können Sie über folgendes Online-Formular an die Stadt Iserlohn melden:

https://portal.kommunale.it/iserlohn/extension/service/call/b4f7f963-d882-4dc4-af85-9a82dd2f4a3a

Wir werden Ihr Angebot erfassen und im konkreten Bedarfsfall zeitnah Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

Sollten Sie bereits Flüchtlinge bei sich aufgenommen haben, denken Sie bitte daran, die Namen auch am Briefkasten anzubringen, damit Posteingänge zugestellt werden können.

Informationen des ICMHD

Das ICMHD (Internationale Zentrum für Migration, Gesundheit und Entwicklung) mit Sitz in Genf reagierte auf die Ankunft ukrainischer Geflüchteter und erstellte Leitlinien zur psychosozialen Gesundheit und zum Wohlergehen von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Bedürfnissen:

• Gastfamilien von Geflüchteten
• ältere Geflüchtete
• schwangere Frauen und Frauen mit Neugeborenen
• geflüchtete Kinder

Die Pdf-Dateien finden Sie in weiteren Sprachen auf der Internetseite: https://icmhd.ch/publications/

Informationen des Ministeriums für Justiz des Landes NRW vom 14.03.2022

1. Mietrecht
Mieter dürfen Geflüchtete grundsätzlich in ihre Mietwohnung aufnehmen. Denn Mieter dürfen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen. Besucher ist, wer den Mieter aufgrund persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in den Mieträumen für einen vorübergehenden Zeitraum aufhält, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Eine allgemein anerkannte Zeitgrenze für die zulässige Besuchsdauer gibt es nicht. Als Richtschnur kann ein Zeitraum von sechs Wochen gelten. Eine kurzfristige Überbelegung der Wohnung schadet dann nicht.

Dauert die Aufnahme länger, handelt es sich nicht mehr um einen erlaubnisfreien Besuch und der Vermieter muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 540 BGB) informiert und um Erlaubnis gebeten werden. Der Mieter hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 553 BGB) einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte entsteht und dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung nicht unzumutbar ist, etwa wegen Überbelegung. Ob rein humanitäre Interessen ein berechtigtes Interesse des Mieters begründen können, wird unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Hier empfiehlt es sich, an die Hilfsbereitschaft des Vermieters zu appellieren. Nimmt der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters längerfristig Personen in seine Wohnung auf, droht ihm die Kündigung des Mietverhältnisses, es sei denn, dass der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht verweigert.

Schließlich sollten Mieter beachten, dass sie für das Verhalten ihrer Besucher einzustehen haben, etwa wenn es zu Beschädigungen vermietereigener Gegenstände oder Störungen des Hausfriedens kommt. Auch müssen Mieter für die Nebenkosten aufkommen, die natürlich ansteigen, je mehr Menschen in der Mietwohnung leben.

2. Haftungsrecht
Im Grundsatz haftet jede Person selbst für die von ihr verursachten Schäden. Anders kann es sich jedoch bei Schäden an einem Mietobjekt darstellen. In diesem Fall ist auch der Mieter gegenüber dem Vermieter haftbar, wenn Schäden durch Angehörige seines Haushaltes oder durch Besucher verursacht werden (siehe dazu die Ausführungen zum Mietrecht).

3. Versicherungsrecht
Schäden am Wohngebäude bzw. Hausrat, die in den Bereich der Wohngebäude- oder Hausratversicherung fallen (z.B. Schäden durch Feuer- oder Leitungswasser) sind grundsätzlich auch dann über bestehende Versicherungen abgedeckt, wenn diese durch aufgenommene Personen verursacht werden. Bei der nicht nur kurzfristigen Aufnahme von Personen empfiehlt es sich, die Versicherung zu informieren. Soweit eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung nicht besteht, kann die Aufnahme der Personen zum Anlass genommen werden zu prüfen, ob diese abgeschlossen werden sollte. Eine Erstberatung hierzu wird u. a. durch die Verbraucherzentrale NRW angeboten.

Gebrauchtmöbel und Haushaltsartikel

Sie möchten ukrainischen Flüchtlingen gebrauchte Möbelstücke oder Hausrat überlassen? Oder Sie haben in Iserlohn eine Wohnung gefunden und benötigen dringend eine Einrichtung oder eine Küchenausstattung? Hier finden Sie eine Liste von Organisationen und Einrichtungen, über die Möbel und Hausrat gespendet oder gesucht werden kann:

Gebrauchtmöbel und Hausrat