Falls Sie eine Aufnahme in die Kurzzeitpflege wünschen, setzen Sie sich bitte in Verbindung mit:
Ingrid Ebbinghaus
Telefon: 02371 / 8090-14
Fax: 02371 / 8090-30
Lebensbereich 02371 / 8090-29
E-Mail: ingrid.ebbinghaus@iserlohn.de
oder seniorenzentrum(at)iserlohn.de
Ihr Ansprechpartner wird Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch alle notwendigen Informationen geben.
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
pflegerischer Aufwand /Tag | 59,30 € | 75,48 € | 92,34€ | 99,90 € |
Unterkunft u. Verpflegung / Tag | 36,71 € | 36,71 € | 36,71 € | 36,71 € |
Investitionskosten / Tag | * 8,22 € | * 8,22 € | * 8,22 € | * 8,22 € |
Altenpflegeumlage | 5,03 € | 5,03 € | 5,03 € | 5,03 € |
Preis / Tag im Doppelzimmer | 109,26 € | 125,44 € | 142,30€ | 149,86 € |
* Unter Vorbehalt bis zum endgültigen Bescheid nach Widerspruch.
Der Einzelzimmerzuschlag pro Tag beträgt 1,12 €.
Der Betrag für Unterkunft und Verpflegung bei ausschließlichem Erhalt von Sondenkost beträgt 31,39 € statt 36,71 €.
Der Anspruch auf Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt.
Auf Ihren Antrag können bei Vorliegen des Pflegegrades 2 bis 5 für den pflegerischen Aufwand bis zu 1.612,00 € für 28 Tage übernommen werden (incl. Altenpflegeumlage).
Bei Pflegegrad 1 beseht nur ein Anspruch über den Entlastungsbetrag von 125,00 €.
Bei Vorlage des Bescheides der Pflegekasse werden die Investitionskosten in Höhe von 8,22 € pro Tag durch den Sozialhilfeträger am Wohnort übernommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die ungedeckten Kosten bei fristgerechtem Antrag vom Sozialhilfeträger am Wohnort ganz oder teilweise übernommen werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an oben genannten Ansprechpartner.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten aus eigenem Einkommen oder Vermögen oder den Leistungen der Pflegekasse zu bezahlen, können Sie Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil 12 beantragen.
Ansprechpartner zu Anträgen auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist der örtliche Sozialhilfeträger. Ihren zuständigen Ansprechpartner finden hier.
Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist von dem Sozialhilfeträger allerdings zu prüfen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Die nach dem Gesetz notwendigen Feststellungen, ob
sollen grundsätzlich vor Aufnahme getroffen werden.
Bitte bedenken Sie, dass der zuständige Kostenträger einen angemessenen Zeitraum für seine Ermittlungen benötigt.
Das Verfahren können Sie selbst beschleunigen, in dem Sie nachfolgende Punkte beachten:
Durch die Beachtung der vorstehenden Punkte tragen Sie selbst dazu bei, dass möglichst schnell über Ihren Antrag entschieden werden kann.