Zauberhafter Sonnenschein auf grünen Baumkronen im Wald

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Kaminöfen

Umweltverträgliches Heizen - So wird es gemacht

Immer wieder kommt es zu Klagen über starke Rauchentwicklung und Gerüche insbesondere beim Betrieb offener Kamine.

Das Plus der Gemütlichkeit beim Betrieb von "offenen" Kaminen und Kaminöfen ist leider mit einer überdurchschnittlichen Abgabe von Luftschadstoffen verbunden. Diese Begleiterscheinung lässt sich in Grenzen halten, wenn Sie ein paar Regeln beachten.

Ganz wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen

  • Kaminöfen nach DIN 18891, Bauart 1 und
  • Kaminöfen, die wie "offene" Kamine betrieben werden können.

Die Kaminöfen nach DIN 18891 Bauart 1 besitzen einen Mechanismus zur Schließung der Feuerraumöffnung. Dies bedeutet, dass der Verbrennungsvorgang durch den geschlossenen Feuerraum wesentlich vollkommener ist, somit weniger Schadstoffe verursacht werden. Für diese Öfen besteht keine zeitliche Betriebsbeschränkung. Dennoch sollten sie aus Rücksicht auf die Nachbarschaft nicht als Dauerheizung, sondern allenfalls in der Übergangszeit genutzt werden.

Was sagt das Gesetz?

In der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ist der Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen u. a. von "offenen" Kaminen und Kaminöfen geregelt.

  • Offene Kamine:
    Dürfen nur gelegentlich betrieben werden (zulässige Beschränkung im Einzelfall: 8x pro Monat für je max. 5 Stunden) In ihnen dürfen nur naturbelassenes, trockenes Holz oder Holzbriketts nach DIN 51731 verbrannt werden.

  • Kaminöfen nach DIN 18891 Bauart 1:
    Dürfen zeitlich ohne Einschränkung betrieben werden, sofern sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets verschlossen ist, z. B. durch eine selbstschließende Feuerraumtür. In ihnen dürfen neben naturbelassenem, trockenem Holz und Holzbriketts nach DIN 51731 auch Kohle, Torfbriketts und Holzkohle verbrannt werden, sofern der Kaminofen dafür zugelassen ist.

Offene Kamine, Kaminöfen und Kohleöfen sind keine private Müllverbrennungsanlage.

In "offenen" Kaminen, Kaminöfen und Kohleöfen dürfen nur zugelassene Brennstoffe eingesetzt werden.

Das Verbrennen von Abfällen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet. Hierzu zählt auch das Verbrennen von:

  • Holzresten von z. B. Baustellen
  • Sperrholz
  • Spanplatten
  • Gemüsekisten
  • Papier und Pappe (außer in kleinsten Mengen beim Anzünden)

Diese Materialien enthalten in der Regel Zusatzstoffe wie Farben, Kleber, Holzschutzmittel u.a. Beim Verbrennen können gefährliche Schadstoffe wie Dioxine entstehen.

Auch die Nutzung eines offenen Kamins über das zulässige Maß hinaus wird geahndet.

Feuchtes Holz gibt weniger Wärme

Schon im eigenen Interesse sollte man geschlagenes oder schlecht gelagertes Holz nie als Brennholz verwenden. Durch das Verdunsten der Feuchtigkeit wird dem Feuer Wärme entzogen, die Behaglichkeit sinkt. Das Holz verbrennt schlechter, qualmt stark und verrußt den Ofen und den Schornstein. Es entstehen mehr Schadstoffe. Wichtig ist daher, neben einer ausreichenden Lagerzeit (mind. zwei Jahre), auch eine gute Lagerung, d. h. trocken, gut belüftet und möglichst sonnig.

Kurz-Check

Beantworten Sie sich vor dem Anheizen folgende Fragen:

  • Verwende ich das richtige Brennmaterial?
  • Ist das Holz ausreichend trocken?
  • Benutze ich meinen "offenen" Kamin / Kaminofen nur selten?
  • Ist mein Nachbar mit dem Betrieb meines Kamins / Kaminofens einverstanden?

Wenn Sie diese Fragen mit Ja beantworten können, wünschen wir Ihnen erholsame Stunden vor Ihrem "offenen" Kamin bzw. mit ihrem Kaminofen!

Ihr Ansprechpartner ist:

Hans-Jörg Saure

hans-joerg.saure@​iserlohn.de 02371/217-2939 Abteilung Umwelt- und Klimaschutz Adresse | Details