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Nutzungsänderung von öffentlich gefördertem Wohnraum

Eine Nutzungsänderung von öffentlich geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelnen Wohnräumen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag ist formlos zu stellen.

Eine Nutzungsänderung ist zum Beispiel die ausschließliche Verwendung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, die Verwahrlosung wie zum Beispiel das Unbewohnbarmachen, Verkommenlassen oder die Zerstörung, ferner die Verwendung zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung sowie der vermeidbare Leerstand.

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW)

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Frau Cao

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