Bohr
Stellv. Abteilungsleitung
Hollitzer
Hormann
Sand
Shivan-Kheder
Steinke
Wehner
Für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden, die der Gebäudeklassen 4 und 5 entsprechen ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet hier zwischen dem einfachen und normalen Genehmigungsverfahren.
Davon ausgenommen sind genehmigungsfreie - und freigestellte Vorhaben.
Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Sie bei folgenden Stellen erfahren:
Formblätter zur Beantragung Ihres Vorhabens finden Sie unter "Bauanträge"...