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Beistandschaften

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, "das Jugendamt" kostenlos zum Beistand bestellen. Der Beistand übernimmt dann die rechtliche Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung oder in Unterhaltsangelegenheiten. Das Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht berührt. Die Beistandschaft kann durch die/den Antragssteller/in jederzeit aufgehoben werden. Mit der Volljährigkeit des Kindes endet die Beistandschaft.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Sozialgesetzbuch 8. Teil (SGB VIII)

Ihre Ansprechpartner

Heike Marburger

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Carina Meuer

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Sandrin Faust

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