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Betreuungsbehörde

  • Gerichtshilfe im Betreuungsverfahren
  • Betreuung von volljährigen Personen
  • Werbung, Unterstützung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern
  • Unterstützung und Beratung beim Verfassen von Vorsorgevollmachten inklusive Beglaubigung der Unterschrift

Wenn eine volljährige Person wegen geistiger oder körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann das Amtsgericht auf Antrag eine/n Betreuer/in bestellen.

Die Betreuungsbehörde prüft den Antrag und unterbreitet dem Amtsgericht Vorschläge bezüglich des Umfanges der erforderlichen Betreuung und der Person des Betreuers/der Betreuerin.

Steht eine Einzelperson als Betreuer/in (Verwandtschaft, ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer) nicht zur Verfügung, übernimmt die Betreuungsbehörde in Ausnahmefällen selbst die Betreuung.

Weitere Informationen finden sie hier!

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)

Ihre Ansprechpartner

Silke Vogt

Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz -Buchstaben A, B, C, V, X, Y02371/217-2215Adresse | Details

Zurzeit nicht besetzt

Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz - Buchstaben D, E, F, G, H, J, P, U02371/217-2214Adresse | Details

Oliver Deimel

Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz - Buchstaben I, K, L, M, N, O, Q, R oliver.deimel@​iserlohn.de 02371/217-2074Adresse | Details

Claudia Winner

Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz - Buchstaben S, Sch, St, T, W, Z claudia.winner@​iserlohn.de 02371/217-2071Adresse | Details