Birgitt
Ohm
!Standardöffnungszeit
Montag
8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Christa
Ramm
André
Chlench
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Zu den Grundbesitzabgaben, die Grundstückseigentümer zu zahlen haben, gehören:
Festgesetzt werden die Abgaben mit dem Bescheid über Grundbesitz- und sonstige Abgaben, der auch die Zahlungstermine festlegt. In der Regel werden Zahlungen vierteljährlich zum 15.02./15.05./15.08./15.11. fällig. Wer den Gesamtbetrag lieber in einer Summe am 01.07. des Jahres leisten möchte, kann dies bis zum 30. September mit Wirkung für das folgende Jahr beantragen.
Ergeben sich Nachzahlungen, sind diese innerhalb eines Monats zu entrichten.
Bei einem Eigentumswechsel bleibt der bisherige Eigentümer so lange weiterhin steuer- bzw. abgabenpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung durchführt - in der Regel zum 01.01. des folgenden Jahres. In der Übergangszeit ist entweder intern zwischen früherem und neuem Eigentümer zu verrechnen, oder der neue Eigentümer zahlt freiwillig anstelle des früheren Eigentümers (Zahlungs- und Zustellungsbevollmächtigter).
Erklärung zum Empfang von Bescheiden bei Nießbrauchrecht