Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Ralf
Bohemann
Steffen
Mehrens
Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Absenkung des Bordsteins zur Anfahrbarkeit eines Privatgrundstücks beantragen
Sondernutzung Straße, Absenkung des Bordsteins zur Anfahrbarkeit eines Privatgrundstücks
Halteverbot Umzug, Baumaßnahmen, Anbieten von Waren/Leistungen, Gehwegüberfahrten, Plakate anbringen, andere Nutzung innerhalb/außerhalb Ortschaft