Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
- Neuanlagen / Neubauten von Grundstückszufahrten
- Erweiterungen von bestehenden Grundstückzufahrten (z. B. eine Verbreiterung)
- Erneuerung von bestehenden Grundstückszufahrten (z. B. eine Erneuerung der Gehwegoberfläche oder der Austausch von Bordsteinen)
- Rückbau von bestehenden Grundstückszufahrten
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