Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können über das Serviceportal beantragt werden.
Hier geht es zum Online-Dienst.
Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können über das Serviceportal beantragt werden.
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Ralf
Bohemann
Steffen
Mehrens
Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können über das Serviceportal beantragt werden.
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Vor Antragstellung zur Kenntnis nehmen
Absenkung des Bordsteins zur Anfahrbarkeit eines Privatgrundstücks beantragen
Online-Dienst
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