Heizbeihilfe

Heizbeihilfen werden für die siebenmonatige Heizperiode, also für die Monate Oktober bis April, bewilligt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Wohnung mit Kohle, Heizöl, Holzpellets oder Flüssiggas geheizt wird.

Die Berechnung der Beihilfe richtet sich nach der Größe der Wohnung (qm-Zahl) sowie nach den aktuell festgestellten Preisen für die jeweilige Energieart.  

Antragsberechtigt sind auch Personen, die keinen laufenden Anspruch nach dem SGB XII haben. Sofern sich nach entsprechender Bedarfsberechnung (unter Berücksichtigung der Heizbeihilfe) ein Anspruch ergibt, wird dieser für die Dauer der Heizperiode ausgezahlt.

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