Seit dem 01.01.2003 gilt für das Land NRW das Landeshundegesetz (LHundG NRW) dessen Zweck es ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Für die Überwachung und Durchführung ist der Bereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Iserlohn zuständig.
Das Gesetz enthält:
Die Haltung der Hunde unter a) bis c) bedarf einer ordnungsbehördlichen Genehmigung. Die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen sind bei Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in zu erfragen. Das Gleiche gilt für die Bedingungen, um die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu erlangen.
Die Haltung der Hunde unter d) muss beim Bereich Sicherheit und Ordnung angezeigt werden. Die Anmeldung beim Bereich Steuern reicht nicht aus. Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, es müssen eine Haftpflichtversicherung und die Sachkunde des Halters nachgewiesen werden.
Wer seit Inkrafttreten des Landeshundegesetzes keinen Sachkundenachweis erbracht hat, dem ist - selbst wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes Hunde gehalten haben sollte - zuzumuten, seine Sachkunde auf den in den §§ 6 und 11 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW vorgesehenen Wegen nachzuweisen. Für die weitere Anwendung des § 11 Abs. 4 ist vor diesem Hintergrund kein Raum mehr.
Für die Entgegennahme des Antrages zur Anzeige eines großen Hundes fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro an.
Ordnungsbehördliche Genehmigung: 70 €
Ausnahmegenehmigung vom Leinen- und / oder Maulkorbzwang: 25 €
Anzeige der Hundehaltung: 25 €
Frau
Heimann
Frau
Habeck
Bürgerservice
Montag
8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
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Freitext
Termine bitte vorab vereinbaren unter 02371 217-1700!
Frau
Kickermann
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Seit dem 01.01.2003 gilt für das Land NRW das Landeshundegesetz (LHundG NRW) dessen Zweck es ist, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Für die Überwachung und Durchführung ist der Bereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Iserlohn zuständig.
Das Gesetz enthält:
Die Haltung der Hunde unter a) bis c) bedarf einer ordnungsbehördlichen Genehmigung. Die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen sind bei Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in zu erfragen. Das Gleiche gilt für die Bedingungen, um die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu erlangen.
Die Haltung der Hunde unter d) muss beim Bereich Sicherheit und Ordnung angezeigt werden. Die Anmeldung beim Bereich Steuern reicht nicht aus. Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, es müssen eine Haftpflichtversicherung und die Sachkunde des Halters nachgewiesen werden.
Wer seit Inkrafttreten des Landeshundegesetzes keinen Sachkundenachweis erbracht hat, dem ist - selbst wenn er vor Inkrafttreten des Gesetzes Hunde gehalten haben sollte - zuzumuten, seine Sachkunde auf den in den §§ 6 und 11 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW vorgesehenen Wegen nachzuweisen. Für die weitere Anwendung des § 11 Abs. 4 ist vor diesem Hintergrund kein Raum mehr.
Für die Entgegennahme des Antrages zur Anzeige eines großen Hundes fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro an.
Ordnungsbehördliche Genehmigung: 70 €
Ausnahmegenehmigung vom Leinen- und / oder Maulkorbzwang: 25 €
Anzeige der Hundehaltung: 25 €
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