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Reisegewerbe

Was ist ein Reisegewerbe?

Wenn Sie gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung des Auftaggebers außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, tätig sind, betreiben Sie ein Reisegewerbe, zum Beispiel als "fliegender Händler" oder als Standinhaber auf Privatmärkten. 

Reisegewerbe ist:

  • das Ankaufen oder Anbieten von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
  • das Aufsuchen von Kunden zur Entgegennahme von Aufträgen
  • die selbstständige Tätigkeit als Schausteller

Wann benötigen Sie eine Reisegewerbekarte?

Wenn Sie als selbstständiger Unternehmer Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen handeln - auch nicht, ob Sie auf eigene oder fremde Rechnung handeln.

Im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Gewerbeordnung, die nur für selbstständige Gewerbetreibende gelten, finden die Vorschriften über das Reisegewerbe auch auf angestellte Mitarbeiter Anwendung, die für ihren Arbeitgeber außerhalb der Verkaufsstelle des Unternehmens Waren oder gewerbliche Leistungen anbieten, sofern sie dazu von den Kunden nicht aufgefordert (bestellt) wurden.

Ein angestellter Mitarbeiter ist daher ebenso wie der Betriebsinhaber selbst "Reisegewerbetreibender" allerdings ohne eigenes Gewerbe. Er benötigt dazu keine eigene Reisegewerbekarte. Eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Prinzipals reicht hier völlig aus.

Die Reisegewerbekarte ist bei der Ordnungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt - in der Regel seinen gemeldeten Wohnsitz- hat. 

Ausnahmen: Wann Sie keine Reisegewerbekarte benötigen

Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel, wenn Sie

  • gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbieten
  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei oder der Jagd und Fischerei verkaufen (Urproduktion) 
  • Druckwerke (Bücher usw.) auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbieten
  • Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln oder abschließen

Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzte Märkte") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Marktmeister. Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit vorher immer bei der zuständigen Ordnungsbehörde anmelden (Gewerbeanmeldung). 

Sie benötigen keine Reisegewerbekarte, wenn Sie Personen aufsuchen und beispielsweise als Handelsvertreter andere Kaufleute in deren eigenen Geschäftsräumen beraten. Auch dann, wenn Sie als Handlungsreisender im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Auch wenn Sie bereits ein erlaubnispflichtiges, stehendes Gewerbe betreiben, und dieses jetzt zusätzlich im Reisegewerbe ausüben wollen, benötigen Sie dazu keine Reisegewerbekarte mehr. Eine einfache Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO reicht völlig aus. 

Wo beantragen Sie Ihre Gewerbekarte?

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungsamt stellt Ihnen die Reisegewerbekarte aus. Ihre Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Wollen Sie im Ausland tätig sein, kann Ihnen ihr Amt eine sogenannte "Gewerbelegitimationskarte" ausstellen. 

Was müssen Sie weiterhin beachten?

Nach der Gewerbeordnung müssen Sie Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und Ihre Firma an den Verkaufseinrichtungen (Autos, Handkarren, Tischen usw.) anbringen. Dieses können Sie auf einem Schild tun, das für Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein muss.
Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten. Dies gilt nicht nur für selbstgewonnene Erzeugnisse und abgepackte Lebensmittel. Vor beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie eine “Unterrichtung gem. Infektionsschutzgesetz” bei ihrem Gesundheitsamt besuchen.
Für einen fahrbaren Imbissstand aus dem Sie alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen wollen, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte mehr. Eine Anmeldung gem. § 14 GewO reicht völlig aus. 

Werbung im Reisegewerbe ?

Werbung für die reisegewerbliche Tätigkeit ist nur sehr eingeschränkt möglich. Anzeigen dürfen nicht geschaltet werden, da bei einer telefonischen, oder auch auf einem anderen Wege erteilte Bestellung aufgrund einer Anzeige kein Reisegewerbe mehr vorliegt, sondern ein stehender Gewerbebetrieb. Möglich sind jedoch Autowerbung, z.B. "Reisegewerbe Hair-Design Martina Muster" oder die Verteilung von Handzetteln (ohne Kommunikationsdaten wie Telefonnummer o.ä.), mit denen der Reisegewerbetreibende seinen Besuch ankündigt:
 "Sie benötigen einen neuen Haarschnitt ? - Hair-Design Martina Muster besucht Sie morgen zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr".
Um eine Irreführung der Kundschaft zu vermeiden, dass der Reisegewerbetreibende keinen Meisterbrief führt empfiehlt es sich, einen Hinweis auf das Reisegewerbe in die Werbung mit aufzunehmen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Besteller (Kunden) dann ohne weiteres bewusst, dass keine Meisterqualifikation vorliegt.  

unbefristet gültige Reisegewerbekarte für Selbstständige300,00 €
befristete Reisegewerbekarte für Selbstständige100,00 € pro Jahr
Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit20,00 €
Zweitschrift der Reisegewerbekarte15,00 €

Hinzu kommen noch 13,- Euro für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie 13,- Euro für das polizeiliche Führungszeugnis. Beide Auszüge beantragen Sie im Einwohnermeldeamt ihrer Gemeinde.

Ihre Ansprechpartner

Frau Langner

langner@​iserlohn.de 02371/217-1613Adresse | Details