Schülerfahrkosten

Der Schulträger übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule.

- Die Stadt Iserlohn ist nicht beförderungspflichtig. -

Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zu § 97 des Schulgesetzes NRW (Schülerfahrkostenverordnung NRW).

Schülerfahrkosten können nur auf Antrag und ab Antragstellung übernommen werden. Antragsformulare sind in der Schule oder hier über unser Serviceportal erhältlich.

Anspruchsvoraussetzungen:
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste zumutbare Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung (Haustür) der Schülerin/des Schülers bis zum Beginn des Schulgrundstückes der Schule

    - der Primarstufe
      Grundschulen und Förderschulen (Klasse 1-4): mehr als 2,0 km

    - der Sekundarstufe I
      Haupt-, Real- und Förderschulen (Klasse 5 -10) und
      Gymnasien (Klasse 5-10): mehr als 3,5 km

    - der Sekundarstufe II
      Gymnasien (Klasse 11-12) und
      Gesamtschulen (Klasse 11-13): mehr als 5,0 km beträgt.

Bei Schüler/innen, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die bis zur nächstgelegenen Schule entstehen würden, sofern ein Anspruch besteht.

Die nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und Zeit erreicht werden kann.

Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen oder weil der Schulweg im überwiegenden Teil besonders gefährlich ist eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist eine persönliche oder telefonische Anfrage beim Bereich Schulverwaltung notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass der Tatbestand "gefährlicher Schulweg" strengen Voraussetzungen unterliegt und in aller Regel neutral durch die Polizei beurteilt wird. Nicht jede subjektiv empfundene "Gefahrenstelle" ist ein gefährlicher Schulweg im gesetzlichen Sinne.

Schulwegtickets
Schulwegtickets werden den Schüler/innen, die einen Anspruch haben, nach obigem Antragsverfahren in der Schule ausgehändigt. Bei Umzug und Schulabgang ist das Schulwegticket unverzüglich im Schulsekretariat oder bei der Schulverwaltung abzugeben.

Die Kosten, die durch den Verlust eines Schulwegtickets entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Ersatzticket zu beantragen.

Gewährung einer Entschädigung für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs
Es können Erstattungsanträge für PKW, Motorräder, Mopeds oder Fahrräder eingereicht werden. Dies setzt voraus, dass die Schülerin/der Schüler kein Schulwegticket besitzt, sondern sich für diese sogenannte "Rückerstattung" entschieden hat.
 
Der Erstattungsantrag ist jeweils bis zum Beginn der Weihnachtsferien und bis zum Beginn der Sommerferien abzurechnen. Abgerechnet werden können nur die Schultage, an dem der Schüler anwesend war. Diese Schultage sind durch die Schule zu bestätigen.

Auswärtige Schüler/innen
Fahrkosten auswärtiger Schüler/innen, die beim Besuch einer städtischen Schule in Iserlohn entstehen, werden nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.

  • Schulgesetz NRW in Verbindung mit
  • Schülerfahrkostenverordnung NRW

Ihre Ansprechpartner

Sabine König

schulverwaltung@​iserlohn.de 02371/217-1855Adresse | Details

Claudia Hippler-Stremme

schulverwaltung@​iserlohn.de 02371 217-1858Adresse | Details