Stefan
Borgmann
Ralf
Gerres
Zurzeit nicht besetzt
Straßenbaubeiträge
Werden an einer öffentlichen Straße nach deren erstmaliger Herstellung grundlegende Arbeiten durchgeführt, so sind ggf. nach § 8 Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechigten Straßenbaubeiträge zu zahlen. Maßnahmen, die beitragspflichtig sind, können beispielsweise sein die grundlegende Erneuerung der Fahrbahn, die Verbesserung durch Anlegung eines neuen Gehweges oder aber die Umwandlung zu einem verkehrsberuhigten Bereich oder zu einer Fußgängerzone.
Mehraufwand für Straßenbau
Wenn eine Straße wegen der Art ihres Gebrauchs durch einen Anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, sind der Stadt als Träger der Straßenbaulast die ihr entstandenen Mehrkosten zu vergüten, so ggf. bei Grundstückszufahrten.
Kostenersatz für Anschlusskanäle
Entsteht der Stadt für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung eines Anschlusskanals oder des Prüfschachtes ein Aufwand, wird ein Aufwandersatz geltend gemacht.
Straßenbaubeiträge:
Mehraufwand für Straßenbau:
Kostenersatz für Anschlusskanäle: