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Wirtschaftsdelikte

Was verbirgt sich hinter den Begriffen "Wirtschaftsdelikte" und "Schwarzarbeit"?

Begriffserklärung:

Wirtschaftsdelikte sind Vergehen, die sich auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs ereignen, die in Missbrauch des auf diesem Gebiet herrschenden Vertrauensprinzips erfolgen und die über eine Schädigung von Einzelinteressen hinaus das Wirtschaftsleben wie die Wirtschaftsordnung stören oder gefährden (Quelle: Heinz Egli 1985, Handbuch Anti-Fraud-Management: Bilanzbetrug erkennen - vorbeugen - bekämpfen, Definition Wirtschaftsdelikte)
Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk und beschränkte sich ursprünglich auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (beispielsweise die Meisterprüfung) verfügte. Schwarzarbeit wird in der Regel mündlich vereinbart und das Entgelt bar auf die Hand (umgangssprachlich auch BaT: „Bar auf Tatze„) gezahlt.
Unter Schwarzarbeit versteht man das Erbringen (Ausführen) von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, ohne ein entsprechendes Gewerbe (Tätigkeit) bei der zuständigen Behörde angemeldet zu haben; ohne mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.

Erklärungen:

  • Die Leistungen müssen für einen anderen tatsächlich erbracht worden sein.
  • Dienstleistungen sind das Erbringen einer vereinbarten Leistung (z. B. Beförderung eines Gegenstandes von A nach B).
  • Werkleistungen sind die Erstellung eines kompletten Gewerkes (z. B. Erstellung der Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben).
  • Erheblicher Umfang: Es existiert kein in Euro ausdrückbarer Wert. Vorliegende Gerichtsentscheidungen beziehen sich vage auf einen Anfangsanhaltswert von ca. 1.000,00 Euro.
  • Maßgeblich ist, ob die Arbeitskraft des Betroffenen für eine nicht zu kurze Zeit voll, überwiegend oder laufend in Anspruch genommen wird, sowie die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Arbeitsleistung und der Grad der dafür erforderlichen Vorbildung, Verwendung von Hilfsmitteln und Material sowie der eventuelle Einsatz von Hilfskräften.
    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob dem Betroffenen durch die Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang zugeflossen sind; er kann auch Verluste gemacht haben!


(Quelle : Beschluss Oberlandesgericht Hamm 01.04.2008,  3. Senat für Bußgeldsachen, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 167/08)

Gesetzliche Grundlage:

Die Stadtverwaltung Iserlohn ist gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Verwaltungsbehörde und prüft gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 14 Gewerbeordnung und § 1 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung, ob:

  1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erworben wurde!
  2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Handwerksordnung) vorliegt!

Gewerberechtliche Schwarzarbeit:

Unter gewerberechtlicher Schwarzarbeit versteht man [das Erbringen (= Ausführen) von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange], den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde nicht gleichzeitig angezeigt zu haben (§ 14 Gewerbeordnung – GewO).

Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.“ (Quelle: ständige Rechtsprechung des BVerwG)

Grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Informationen zu Gewerbean-, um-, abmeldungen gibt es hier...

Handwerksrechtliche Schwarzarbeit:

Unter handwerksrechtlicher Schwarzarbeit versteht man: Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk (eigener Meisterbrief notwendig / oder einen Meister ist als fachlich qualifizierter Betriebsleiter angestellt) betreiben will, muss damit in der Handwerksrolle (Anlage A zur HwO) eingetragen sein (§ 1 Handwerksordnung – HwO).
Fachliche Auskünfte erteilt Ihnen dazu die: Handwerkskammer Südwestfalen, Handwerksrolle, Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg, Telefon: 0 29 31 / 877 – 0, Internet: www.hwk-swf.de

Der Hinweis auf der Gewerbeanmeldung ist hierbei zu beachten!

Die Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist!
Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte entsprechend dem Planungs- und Baurecht.

Beauftragung mit Schwarzarbeit:

Neben der eigenen Ausführung der Schwarzarbeit ist auch die Beauftragung dieser Personen oder Firmen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung! (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG)

Bußgeldvorschriften:

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, geahndet werden.
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d:
...der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat...
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e:
...ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt
oder
§ 8 Absatz 1 Nummer 2:
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, von der oder denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen!

Ihre Maßnahmen gegen Schwarzarbeit:

  • Hinweise auf Bauvorhaben auf denen es augenscheinlich nicht mit rechten Dingen zugeht (z. B. Firmenfahrzeuge ohne Beschriftung, Firmenfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, Arbeitsausführung zu ungewöhnlichen Zeiten usw.)
  • Die Anzeige bzw. Hinweise wegen des Verdachts der Ausführung von gewerbe- und handwerksrechtlicher Schwarzarbeit ausfüllen und absenden.
  • Den telefonischen Kontakt (siehe "Ihre Ansprechpartner") mit den Sachbearbeitern aufnehmen, da es erfahrungsgemäß immer noch einige spezielle Rückfragen gibt.
  • Die selber aufgeschriebenen gemachten Beobachtungen an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten – Wirtschaftsdelikte - weiterleiten (z. B. in den Briefkasten links vor dem Haupteingang des Rathauses 1 einwerfen).

Sonstiges:

Betreiben eines Prostitutionsgewerbes im Stadtgebiet Iserlohn
Wer im Stadtgebiet Iserlohn ein Prostitutionsgewerbe usw. betreiben / anfangen will, muss dies der zuständigen Behörde (Gewerbemeldestelle der Stadt Iserlohn – Rathaus 1 – 3. Etage – Zimmer 313) gleichzeitig anzeigen! (§ 14 GewO)
und
einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beim Märkischen Kreis – Der Landrat –, Fachdienst 30, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid stellen!

Überwachung der Prostitution in Iserlohn
Zuständig für die Überwachung der Prostitutionsausübung im Stadtgebiet Iserlohn ist die Kreisordnungsbehörde als Pflichtaufgabe nach Weisung!
Hinweise usw. nimmt entgegen: Ihr direkter Ansprechpartner ist dort :Märkischer Kreis -Der Landrat-, FD 30 -Ordnungsrecht- ProstSchG, Heedfelder Str. 30, 58509 Lüdenscheid, Telefon: 02351 / 966 - 0
Hinweise auf z. B. neu entstandene bordellähnliche Betriebe, Wohnungsprostitution, Prostitution in Wohnmobilen, Prostitution auf Parkplätzen usw. usw. im Stadtgebiet werden aber auch von uns entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet!

Illegale Beschäftigung, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz usw
Hinweise, z. B. auf eine illegale Beschäftigung, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, Verstöße von Empfängern von Sozialleistungen usw., werden entgegengenommen und an die zuständigen Behörden (z. B. Zollämter –  Jobcenter usw.) weitergeleitet.

Illegales Glückspiel
Hinweise auf illegales Glückspiel (z. B. Aufstellen von Spielautomaten ohne PTB) werden entgegengenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
 

Stand: September 2020

Ihre Ansprechpartner

Herr Nöllenburg

Wirtschaftsdelikte - Bekämpfung der Schwarzarbeit wirtschaftsdelikte@​iserlohn.de 02371/217-1625Adresse | Details

Herr Wegehaupt

Wirtschaftsdelikte - Bekämpfung der Schwarzarbeit wirtschaftsdelikte@​iserlohn.de 02371/217-1628Adresse | Details