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Wer kann Schöffe werden?

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme, mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Ausnahmen, jeder Staatsbürger verpflichtet, aber auch berechtigt ist.

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige die in Iserlohn wohnen, zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Es sind bestimmte Personen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:

Ausgeschlossen, weil unfähig zum Schöffenamt (§ 32 GVG), sind 

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden (§ 33 und 34 GVG)

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener

Darüber hinaus sollen Schöffinnen und Schöffen bestimmte Fähigkeiten mitbringen:

  • soziales Verständnis,
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen,
  • logisches Denkvermögen und Intuition,
  • berufliche Erfahrung,
  • Vorurteilsfreiheit, auch in extremen Situationen,
  • Mut zum Richten und Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung sowie
     
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit.