Bestattungskostenübernahme

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:

  • der vertraglich Verpflichtete (z. B. aus einem notariellen Vertrag heraus)
  • der Erbe oder die Erben
  • der Vater des Kindes beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • die Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern), soweit die Kosten nicht von den Erben getragen werden
  • derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht tätig geworden ist und die Kosten zu tragen hat

Die Übernahme der Bestattungskosten ist vom Einkommen und Vermögen des Verpflichteten abhängig. Für die Kosten gibt es festgelegte Höchstsätze. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Nachweis über Wert des Nachlasses
  • Sterbeurkunde
  • Rechnung über Bestattungskosten
  • Angabe der nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern)
  • § 74 SGB XII
Bestattung, Beerdigung, Bestattungskosten, Beerdigungskosten
Beerdigungskosten

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