Betriebsfortführung

 

Betriebsfortführung beim Tod des Gewerbetreibenden (§ 49 GewO)


Beim Tod eines Gewerbetreibenden endet das Gewerbe nicht automatisch. Das Gewerberecht
erlaubt eine vorübergehende Fortführung des Betriebs durch bestimmte Personen.


Wer darf den Betrieb weiterführen?
• Erben des Verstorbenen
• Testamentsvollstrecker
• Nachlassverwalter
• Nachlasspfleger
• Insolvenzverwalter
• Über den Tod hinaus Bevollmächtigte


Besonderheiten:
Die Fortführung ist nur vorübergehend möglich – bis ein neuer Gewerbetreibender angemeldet ist
oder die Nachfolge geregelt wurde. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben müssen Erben die
erforderlichen Erlaubnisse innerhalb einer Übergangsfrist nachreichen.


Betriebsfortführung durch Stellvertretung (§ 45 GewO)


Wenn der Gewerbetreibende nicht verstorben ist, aber z. B. wegen Krankheit, Unfall,
Auslandsaufenthalt oder Haft verhindert ist, erlaubt die Gewerbeordnung eine Stellvertretung.


Voraussetzungen:
• Der Gewerbetreibende ist vorübergehend verhindert.
• Der Stellvertreter ist zuverlässig.
• Bei erlaubnispflichtigen Gewerben müssen notwendige Sachkundenachweise/Erlaubnisse
vorliegen.


Anzeigepflicht / Genehmigung:
Für bestimmte Gewerbe muss die Stellvertretung behördlich angezeigt oder genehmigt werden, z.
B. im Bewachungsgewerbe, Gaststättenbetrieb oder Handwerk.


Die Anträge für beide Dienstleistungen können online gestellt werden.

Hier geht es zum Online-Dienst

Fortführung Gewerbe, gewerbliche Betriebsfortführung, Gewerbe fortsetzen

Kontakt

Stadthaus Zentrum
Vinckestraße 10
58636 Iserlohn

Öffnungszeiten
Tag
Montag:8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag:8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag:8.00 - 18.00 Uhr
Freitag:8.00 - 12.00 Uhr

Termine bitte vorab vereinbaren unter 02371 217-1700!

Stadthaus Zentrum
Vinckestraße 10
58636 Iserlohn