Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können per pdf-Formular (siehe unten unter "Formulare") oder auch online über das Serviceportal beantragt werden.
! Hinweis: Dem Antrag ist ein aussagekräftige/r Lageplan/Skizze der geplanten baulichen Veränderungen auf dem Privatgrundstück beizufügen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zu Grundstückszufahrten.
Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können per pdf-Formular (siehe unten unter "Formulare") oder auch online über das Serviceportal beantragt werden.
! Hinweis: Dem Antrag ist ein aussagekräftige/r Lageplan/Skizze der geplanten baulichen Veränderungen auf dem Privatgrundstück beizufügen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zu Grundstückszufahrten.
Ralf
Bohemann
Steffen
Mehrens
Eine Grundstückszufahrt (auch Bordsteinabsenkung bzw. Gehwegüberfahrt genannt) ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eine Sondernutzung und in jedem Fall genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Genehmigungspflichtig sind:
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen können per pdf-Formular (siehe unten unter "Formulare") oder auch online über das Serviceportal beantragt werden.
! Hinweis: Dem Antrag ist ein aussagekräftige/r Lageplan/Skizze der geplanten baulichen Veränderungen auf dem Privatgrundstück beizufügen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zu Grundstückszufahrten.
Vor Antragstellung zur Kenntnis nehmen
Absenkung des Bordsteins zur Anfahrbarkeit eines Privatgrundstücks beantragen
Online-Dienst
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