Osterfeuer sind genehmigungspflichtig
Seit 1997 werden Genehmigungen für Osterfeuer nur erteilt, wenn die Feuer von Verbänden, Vereinen oder größeren Initiativen ausgerichtet werden, für jedermann zugänglich sind und somit nachweislich der Brauchtumspflege dienen.
Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss bis 23 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden, die frei von Verpackungen und Anhaftungen sind. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass Mindestabstände, etwa zu Wäldern und Gebäuden, eingehalten werden.
Der Antrag ist unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners und Ort, Datum und Uhrzeit des Osterfeuers schriftlich zu stellen.
Hinweis:
Bei Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erforderlich.
Auflagen für die Genehmigung von Osterfeuern:
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LimSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129)
§12 Abs. 1 Gaststättengesetz vom 05. Mai 1970 (BGBl I S. 465) in der z.Zt. geltenden Fassung
1. Osterfeuer: 75 Euro
2. Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz: 60 Euro
Osterfeuer sind genehmigungspflichtig
Seit 1997 werden Genehmigungen für Osterfeuer nur erteilt, wenn die Feuer von Verbänden, Vereinen oder größeren Initiativen ausgerichtet werden, für jedermann zugänglich sind und somit nachweislich der Brauchtumspflege dienen.
Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss bis 23 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden, die frei von Verpackungen und Anhaftungen sind. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass Mindestabstände, etwa zu Wäldern und Gebäuden, eingehalten werden.
Der Antrag ist unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners und Ort, Datum und Uhrzeit des Osterfeuers schriftlich zu stellen.
Hinweis:
Bei Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erforderlich.
Auflagen für die Genehmigung von Osterfeuern:
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LimSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129)
§12 Abs. 1 Gaststättengesetz vom 05. Mai 1970 (BGBl I S. 465) in der z.Zt. geltenden Fassung
1. Osterfeuer: 75 Euro
2. Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz: 60 Euro
Herr
Johannsen
Bürgerservice
Montag
8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Termine bitte vorab vereinbaren unter 02371 217-1700!
Osterfeuer sind genehmigungspflichtig
Seit 1997 werden Genehmigungen für Osterfeuer nur erteilt, wenn die Feuer von Verbänden, Vereinen oder größeren Initiativen ausgerichtet werden, für jedermann zugänglich sind und somit nachweislich der Brauchtumspflege dienen.
Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 17 Uhr entzündet werden und muss bis 23 Uhr vollständig abgebrannt und gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden, die frei von Verpackungen und Anhaftungen sind. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass Mindestabstände, etwa zu Wäldern und Gebäuden, eingehalten werden.
Der Antrag ist unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners und Ort, Datum und Uhrzeit des Osterfeuers schriftlich zu stellen.
Hinweis:
Bei Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erforderlich.
Auflagen für die Genehmigung von Osterfeuern:
1. Osterfeuer: 75 Euro
2. Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz: 60 Euro
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LimSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129)
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