Wohnungsaufsicht

Nach dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz WohnStG NRW) werden als Aufgabe der Wohnungsaufsicht Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume überprüft, wenn das Wohnen durch erhebliche Mängel stark beeinträchtigt ist.

Erhebliche Mängel sind zum Beispiel Undichtigkeiten an Dächern, Wänden, Decken, Fenstern oder Türen, nicht funktionierende Heizkörper und Heizungsanlagen sowie Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder, die nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.


Wohnungsmängel können der Wohnungsaufsicht über das Serviceportal übermittelt werden.

Hier geht es zum Online-Dienst


Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Wohnungsaufsicht sind jedoch, dass 

  • der Vermieter / die Hausverwaltung durch den Mieter von bestehenden Missständen in Kenntnis gesetzt wurde,
  • der Vermieter zur Beseitigung aufgefordert wurde,
  • der Vermieter nicht zur freiwilligen Abhilfe bereit ist und
  • der Missstand nicht durch den Mieter verursacht wurde.

Was können Sie tun und an wen können Sie sich wenden? 

  1. Sie informieren Ihren Vermieter 
    Mieterinnen und Mieter zeigen schriftlich ihrem Vermieter aufgetretene Wohnungsmängel im Rahmen ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag an und bitten gleichzeitig um entsprechende Beseitigung.
    Wichtig: Es muss eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.
     
  2. Der Vermieter reagiert nicht bzw. beseitigt die Mängel nicht 
    Werden die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, können Sie die Wohnungsaufsicht der Stadt Iserlohn einschalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 
    ▪ Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen. Bagatellschäden oder Schönheitsreparaturen gehören nicht hierzu. 
    ▪ Sie müssen im Vorfeld Ihren Vermieter über den Mangel informieren und ihm entsprechend Zeit gegeben haben den Mangel zu beseitigen. 
    ▪ Der Mangel muss auf unterlassener Instandhaltung des Vermieters beruhen.
    ▪ Vor dem Amtsgericht ist kein zivilrechtliches Verfahren anhängig, für das eine Beweissicherung noch aussteht
     
  3. Tätigkeiten der Wohnungsaufsicht 
    ➔ Das Ziel ist es, den Wohnungsbestand zu erhalten und Mindeststandards sicherzustellen. Als Mieterin/Mieter entstehen Ihnen keine Verfahrenskosten. 
    Die Wohnungsaufsicht wird nur auf Antrag tätig. Dazu können Sie Ihre Mängelanzeige telefonisch bei uns anzeigen. Anschließend melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren einen Besichtigungstermin vor Ort. 
    Wir entscheiden vor Ort ob es sich um einen erheblichen und offensichtlichen Mangel im Sinne des WohnStG NRW handelt und ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. 
    Liegen die Voraussetzungen vor, werden wir den Eigentümer kontaktieren und zur Mängelbeseitigung auffordern. 


Viele Mängel, vor allem Feuchtigkeitsmängel und daraus resultierende Schimmelpilzbildung, entstehen häufig aus einem nicht angemessenen Heiz- und Lüftungsverhalten. Informationen zum richtigen Lüften und Heizen erhalten Sie auf der Homepage:
Startseite | Landesnetzwerk Schimmelberatung NRW

 

  • Mietvertrag
  • Schriftliche Mängelanzeige an Vermieterin oder Vermieter
  • Fotos der Mängel (wenn möglich/vorhanden)
Anzeige von Wohnungsmängeln, Mängelanzeige, Wohnungsaufsicht
Mängelanzeige
Anzeige von Wohnungsmängeln

Kontakt

Rathaus II
Raum: 004
Werner-Jacobi-Platz 12 (für Navigationsgeräte: Rathausstraße)
58636 Iserlohn

Rathaus II
Raum: 004
Werner-Jacobi-Platz 12 (für Navigationsgeräte: Rathausstraße)
58636 Iserlohn