
Schäfer
Frau
Michou
Frau
Marino
Herr
Flegler
Kapsalis
Radzio-Lambracht
Frau
Schneider
Gallina
Pruß
Herr
Fiorito
Frau
Herden
Dahm
Erkartal
Schildheuer
Aygün
Tuluk
Frau
Nicko
Frau
Reitmajer
Herr
Anhari
Frau
Naujokat
Herr
Dittrich
Frau
Raue
Frau
Jakst
Donnerstag Freitag Mittwoch Montag und Dienstag
Mittwoch
8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Herr
Böhle
Donnerstag Freitag Hinweis Mittwoch Montag und Dienstag
Mittwoch
8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Frau
Gries
Frau
Westebbe
Frau
Hirt
Frau
Czekalla
Frau
Steinhoff
Scharmentke
Frau
Vohrmann
Menschen in besonderen Wohnformen (bisher stationäre Eingliederungshilfe) erhalten seit dem 01.01.2020 aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beim örtlich zuständigen Grundsicherungsamt.
Die bisher von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) als Komplexleistung gewährte Hilfe, wird in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.
Getrennt von den existenzsichernden Leistungen werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX weiterhin über die Träger der Eingliederungshilfe (die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe) finanziert und über die Leistungserbringer vor Ort erbracht.
Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die bisherige „Einrichtung“. Liegt eine so genannte "Einrichtungskette" vor, d.h. ein nahtloser Wechsel zwischen mehreren stationären Wohneinrichtungen, dann ist für die örtliche Zuständigkeit der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme in die erste stationäre Wohneinrichtung relevant.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.