Gewerbesteuer

Gewerbetreibende werden zu einer Gewerbesteuer veranlagt, wenn der erzielte Gewerbeertrag eventuelle Freibeträge übersteigt.

Der aktuelle Hebesatz beträgt 480 %.

Zur Errechnung der Gewerbesteuer wird der vom Finanzamt für ein Jahr festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Gemeinde ist an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Daher sind eventuelle Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Messbetrages an das Finanzamt zu richten.

Auf die zu zahlende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen zu entrichten und zwar in der Regel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit je einem Viertel.

Bei Veränderungen der Ertragslage können Vorauszahlungen an die Steuer angepasst werden, die sich voraussichtlich ergeben wird. Dies kann bis zum  Ende des 15. auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats erfolgen (z.B. für 2016 bis zum 31.03.2018). Sollte vom Finanzamt ein Messbetrag für Vorauszahlungszwecke festgesetzt worden sein, ist eine Änderung nur möglich, wenn das Finanzamt den Messbetrag ändert.

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Haushaltssatzung der Stadt Iserlohn

Kontakt

Gewerbesteuer - Buchstaben A-K

Rathaus II
Raum: 229
Werner-Jacobi-Platz 12 (für Navigationsgeräte: Rathausstraße)
58636 Iserlohn

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Gewerbesteuer - Buchstaben L-Z

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