Heranziehung zum Unterhalt

Werden Leistungen nach dem SGB XII gewährt, geht der Unterhaltsanspruch gegenüber den Unterhaltspflichtigen auf die Stadt über. Die Unterhaltspflichtigen werden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt herangezogen. Bei Leistungsempfängern von Grundsicherung bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
 

Kontakt

Rathaus II
Raum: 027
Werner-Jacobi-Platz 12 (für Navigationsgeräte: Rathausstraße)
58636 Iserlohn