Straßenbaubeiträge / Beiträge für Wirtschaftswegebau / Kostenersätze

Straßenbaubeiträge

Werden an einer öffentlichen Straße nach deren erstmaliger Herstellung grundlegende Arbeiten durchgeführt, so sind ggf. nach § 8 Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechigten Straßenbaubeiträge zu zahlen. Maßnahmen, die beitragspflichtig sind, können beispielsweise sein die grundlegende Erneuerung der Fahrbahn, die Verbesserung durch Anlegung eines neuen Gehweges oder aber die Umwandlung zu einem verkehrsberuhigten Bereich oder zu einer Fußgängerzone.

Mehraufwand für Straßenbau

Wenn eine Straße wegen der Art ihres Gebrauchs durch einen Anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, sind der Stadt als Träger der Straßenbaulast die ihr entstandenen Mehrkosten zu vergüten, so ggf. bei Grundstückszufahrten.

Kostenersatz für Anschlusskanäle

 

Entsteht der Stadt für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung eines Anschlusskanals oder des Prüfschachtes ein Aufwand, wird ein Aufwandersatz geltend gemacht.

 

Straßenbaubeiträge:

  • § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
  • <link file:1157 _blank download leitet>Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Iserlohn

Mehraufwand für Straßenbau:

  • § 16 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW)

Kostenersatz für Anschlusskanäle:

  • § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG)
  • § 17 Abs. 1 <link file:18691 _blank download startet>Entwässerungssatzung der Stadt Iserlohn
Kostenersätze
Wirtschaftswegebau

Kontakt

Stadthaus Bömberg
Bömbergring 37
58636 Iserlohn

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