
Regina
Krysiak
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Freitext
und nach Vereinbarung
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann (§§ 24 ff. BauGB). Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Im Rahmen von Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen ist es in der Regel erforderlich, bei der Gemeinde, in deren Geltungsbereich das Kaufobjekt liegt, eine Bescheinigung über das Nichtausüben des gemeindlichen Vorkaufsrechts anzufordern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Die Bescheinigung über die Nichtausübung (Negativtestat) wird von der Abteilung Grundstücksbewertung ausgestellt.
Stadthaus Bömberg
Bömbergring 37
58636
Iserlohn
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