Vormundschaften

Vormundschaften und Pflegschaften – wenn Kinder eine Vormundschaft brauchen

Wenn ein minderjähriges Kind keine sorgeberechtigten Eltern hat oder diese ihr Sorgerecht aus unterschiedlichen Gründen nicht ausüben können oder dürfen, kann das Familiengericht eine Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft für bestimmte Bereiche des Sorgerechts anordnen.

Beispiele für eine angeordnete Vormundschaft oder Pflegschaft:

  • Wenn ein Elternteil die Verantwortung für sein Kind nicht übernehmen kann oder will und der andere Elternteil ebenfalls ausfällt, wird ein Vormund bestellt.
  • Stirbt ein Elternpaar, braucht das Kind einen rechtlichen Vertreter – auch in diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.
  • Für minderjährige Flüchtlinge, die ohne Begleitung nach Deutschland kommen, wird ebenfalls eine Vormundschaft eingerichtet. 

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen übernimmt automatisch das Jugendamt die Vormundschaft – das nennt man gesetzliche Amtsvormundschaft. Diese tritt zum Beispiel ein:

  • wenn das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge steht, etwa weil die Mutter noch nicht volljährig ist und die Eltern nicht verheiratet sind,
  • wenn bei einer Adoption keiner der leiblichen Elternteile mehr das Sorgerecht hat,
  • bei einer sogenannten „vertraulichen Geburt“,
  • oder wenn kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist (bspw. bei Geschäftsunfähigkeit)

Zum Vormund oder Pfleger kann eine geeignete erwachsene Einzelperson, das Jugendamt, ein anerkannter Vormundschaftsverein oder auch nahestehende Personen wie Verwandte oder Pflegeeltern bestellt werden. Auch ehrenamtlich engagierte Menschen können diese Aufgabe übernehmen. Wer sich dafür interessiert, sollte sich zunächst an das Jugendamt, in Iserlohn an die Fachstelle Vormundschaften, wenden. 

Die Kinder und Jugendlichen, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet ist, leben i.d.R. in einer Einrichtung der Jugend- oder Behindertenhilfe oder in einer Pflegefamilie. Ein Amts- oder Berufsvormund lebt nicht mit ihnen zusammen, sondern besucht sie in regelmäßigen Abständen an ihrem Lebensort.  

Aufgaben und Verantwortung des Vormunds/Ergänzungspflegers

Ein Vormund oder Ergänzungspfleger übernimmt anstelle der Eltern die gesetzliche Vertretung für das Kind oder den Jugendlichen – diese werden dann als Mündel bezeichnet. 

Der Vormund ist rechtlich gesehen eine unabhängige Vertretungsperson, steht aber unter gerichtlicher Kontrolle. Er oder sie ist verpflichtet, stets im Sinne des Kindes zu handeln und dessen Wohl an erste Stelle zu setzen. Die Aufgabe umfasst sowohl die rechtliche Vertretung als auch die Sicherstellung von Erziehung und Pflege – auch wenn keine gemeinsame Wohnung besteht. Regelmäßiger persönlicher Kontakt zum Kind ist verpflichtend, und wichtige Entscheidungen sollen im Dialog mit anderen Beteiligten getroffen werden.

Rechte und Pflichten eines Vormunds oder Ergänzungspflegers

Ein Vormund oder Ergänzungspfleger kümmert sich um alle persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Kindes. Dazu gehört zum Beispiel:

  • die Sorge für die Gesundheit der Minderjährigen.
  • die Pflege eines regelmäßig persönlichen Kontakts mit den Minderjährigen.
  • die Entscheidung über den Lebensort (Aufenthaltsbestimmungsrecht) des Minderjährigen/der Minderjährigen sowie die Auswahl von Kindergarten, Schule oder Ausbildungsstätte.
  • die gemeinsame Vereinbarung und Festlegung der Erziehungsziele mit den Minderjährigen und deren Bezugspersonen und Beaufsichtigung und Begleitung der Umsetzung der Vereinbarungen.
  • die Auswahl und Beantragung der notwendigen erzieherischen Hilfen
  • die Geltendmachung von Sozialleistungen.
  • die Verwaltung des Vermögens von Kindern und Jugendlichen, die unter Vormundschaft / Pflegschaft stehen und ggf. auch Regelung von Erbschaftsangelegenheiten,
  • die Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie Sicherstellung angemessener Anhörung und Beteiligung,
  • die Begleitung und Unterstützung minderjähriger Mütter als gesetzlicher Amtsvormund ihrer Kinder in Fragen der Erziehung und Versorgung der Kinder sowie bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Amtsvormundschaft arbeiten die Fachkräfte des Jugendamtes eng mit den betroffenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen und -pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, aber auch mit Gerichten, Vereinen, Schulen, sozialen Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen, kooperativ und vertrauensvoll zusammen.

Beendigung der Vormundschaft/Pflegschaft

Die Vormundschaft/Pflegschaft endet, sobald das Kind volljährig wird oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. 

Besonderheiten der gesetzlichen Amtsvormundschaft

Während ein Vormund grundsätzlich vom Familiengericht bestellt wird, tritt die Amtsvormundschaft von Gesetzes wegen mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter ein.

Das Jugendamt wird aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger kraft Gesetzes Vormund für das Kinder der minderjährigen Mutter.

Der minderjährigen Mutter steht hierbei neben dem Amtsvormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt.

Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Amtsvormund und minderjähriger Mutter hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Personensorge geht die Meinung der Mutter vor.

Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt mit der Volljährigkeit der Mutter.

Die Eltern einer minderjährigen Mutter verfügen weiterhin über das Sorgerecht für ihre Tochter, aber nicht für das Enkelkind.

Die gesetzliche Vormundschaft kann sowohl durch das Jugendamt als auch durch eine geeignete Einzelperson aus dem nahen Umfeld der Kindesmutter (nach Überprüfung) übernommen werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Vormundschaften.

Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Vormünder

Seit dem 01.01.2023 fördert das Gesetz den Einsatz von ehrenamtlichen Vormundinnen/Vormunden, die keine berufliche Qualifikation hinsichtlich des Führens von Vormundschaften aufweisen müssen und als ehrenamtliche/r Vormundin/Vormund durch das Gericht für Kinder (Mündel) bestellt werden können.

Ehrenamtliche Vormundinnen und Vormunde haben einen Anspruch auf Beratung und durch das Jugendamt Ihres Wohnortes. 

Gerne unterstützt Sie die Fachstelle Vormundschaften des Jugendamtes Iserlohn bei allen Fragen rund um die ehrenamtliche Vormundschaft. Sie haben die Möglichkeit, mit uns einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.

Kontakt

Team Vormundschaften

Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638 Iserlohn

Öffnungszeiten
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Fachstelle Vormundschaften / Koordination Vormundschaften und Beratung ehrenamtlicher Vormünder

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