Christina
Devcic
Donnerstag Freitag Hinweis Hinweis Montag bis Mittwoch
Montag
8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Heike
Hirsch
Carina
Meuer
Ludmilla
Staunger
Laura
Mesling
Wenn ein minderjähriges Kind keine sorgeberechtigten Eltern hat oder diese ihr Sorgerecht aus unterschiedlichen Gründen nicht ausüben können oder dürfen, kann das Familiengericht eine Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft für bestimmte Bereiche des Sorgerechts anordnen.
Beispiele für eine angeordnete Vormundschaft oder Pflegschaft:
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen übernimmt automatisch das Jugendamt die Vormundschaft – das nennt man gesetzliche Amtsvormundschaft. Diese tritt zum Beispiel ein:
Zum Vormund oder Pfleger kann eine geeignete erwachsene Einzelperson, das Jugendamt, ein anerkannter Vormundschaftsverein oder auch nahestehende Personen wie Verwandte oder Pflegeeltern bestellt werden. Auch ehrenamtlich engagierte Menschen können diese Aufgabe übernehmen. Wer sich dafür interessiert, sollte sich zunächst an das Jugendamt, in Iserlohn an die Fachstelle Vormundschaften, wenden.
Die Kinder und Jugendlichen, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet ist, leben i.d.R. in einer Einrichtung der Jugend- oder Behindertenhilfe oder in einer Pflegefamilie. Ein Amts- oder Berufsvormund lebt nicht mit ihnen zusammen, sondern besucht sie in regelmäßigen Abständen an ihrem Lebensort.
Ein Vormund oder Ergänzungspfleger übernimmt anstelle der Eltern die gesetzliche Vertretung für das Kind oder den Jugendlichen – diese werden dann als Mündel bezeichnet.
Der Vormund ist rechtlich gesehen eine unabhängige Vertretungsperson, steht aber unter gerichtlicher Kontrolle. Er oder sie ist verpflichtet, stets im Sinne des Kindes zu handeln und dessen Wohl an erste Stelle zu setzen. Die Aufgabe umfasst sowohl die rechtliche Vertretung als auch die Sicherstellung von Erziehung und Pflege – auch wenn keine gemeinsame Wohnung besteht. Regelmäßiger persönlicher Kontakt zum Kind ist verpflichtend, und wichtige Entscheidungen sollen im Dialog mit anderen Beteiligten getroffen werden.
Ein Vormund oder Ergänzungspfleger kümmert sich um alle persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Kindes. Dazu gehört zum Beispiel:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Amtsvormundschaft arbeiten die Fachkräfte des Jugendamtes eng mit den betroffenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen und -pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, aber auch mit Gerichten, Vereinen, Schulen, sozialen Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen, kooperativ und vertrauensvoll zusammen.
Die Vormundschaft/Pflegschaft endet, sobald das Kind volljährig wird oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Während ein Vormund grundsätzlich vom Familiengericht bestellt wird, tritt die Amtsvormundschaft von Gesetzes wegen mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter ein.
Das Jugendamt wird aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger kraft Gesetzes Vormund für das Kinder der minderjährigen Mutter.
Der minderjährigen Mutter steht hierbei neben dem Amtsvormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt.
Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Amtsvormund und minderjähriger Mutter hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Personensorge geht die Meinung der Mutter vor.
Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt mit der Volljährigkeit der Mutter.
Die Eltern einer minderjährigen Mutter verfügen weiterhin über das Sorgerecht für ihre Tochter, aber nicht für das Enkelkind.
Die gesetzliche Vormundschaft kann sowohl durch das Jugendamt als auch durch eine geeignete Einzelperson aus dem nahen Umfeld der Kindesmutter (nach Überprüfung) übernommen werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Vormundschaften.
Seit dem 01.01.2023 fördert das Gesetz den Einsatz von ehrenamtlichen Vormundinnen/Vormunden, die keine berufliche Qualifikation hinsichtlich des Führens von Vormundschaften aufweisen müssen und als ehrenamtliche/r Vormundin/Vormund durch das Gericht für Kinder (Mündel) bestellt werden können.
Ehrenamtliche Vormundinnen und Vormunde haben einen Anspruch auf Beratung und durch das Jugendamt Ihres Wohnortes.
Gerne unterstützt Sie die Fachstelle Vormundschaften des Jugendamtes Iserlohn bei allen Fragen rund um die ehrenamtliche Vormundschaft. Sie haben die Möglichkeit, mit uns einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.
Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638
Iserlohn
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638
Iserlohn
Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638
Iserlohn
Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638
Iserlohn
Stadthaus am Westertor
Hans-Böckler-Straße 25
58638
Iserlohn