
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme, mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Ausnahmen, jeder Staatsbürger verpflichtet, aber auch berechtigt ist.
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige die in Iserlohn wohnen, zum Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Es sind bestimmte Personen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Ausgeschlossen, weil unfähig zum Schöffenamt (§ 32 GVG), sind
Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden (§ 33 und 34 GVG)
Darüber hinaus sollen Schöffinnen und Schöffen bestimmte Fähigkeiten mitbringen:
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