Die Stadt Iserlohn berechnet für die Einleitung von Schmutz- und Regenwasser jeweils eine Gebühr.
Wassermengen, die anderweitig verbraucht oder auf dem Grundstück zurückgehalten (z.B. für Gartenbewässerung, Viehtränke o. ä.) und nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden, können auf Antrag bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Dazu hat der Gebührenpflichtige die Wasserschwundmengen bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres (Ausschlussfrist) schriftlich der Stadt Iserlohn bekanntzugeben. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel sind die nicht eingeleiteten Mengen durch eine auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauende Messeinrichtung nachzuweisen.
Hinweise zur Anerkennung eines Gartenwasserzählers entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular oder erfragen die Voraussetzungen bei Ihrer / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in.
Für die Befüllung von Poolanlagen darf das Frischwasser nicht über den Gartenwasserzähler geleitet werden, weil es sich nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 54 Wasserhaushaltsgesetz) um Schmutzwasser handelt, welches über den Schmutzwasserkanal zu entsorgen ist. Poolwasser ist daher als Wasserschwundmenge nicht abzugsfähig.
Beim Regenwasser richtet sich die Gebühr nach der versiegelten Fläche, zu der neben der Gebäudefläche auch Dachüberstände, Vordächer, Terrassen, Hofräume, Zuwegungen, Stellplätze, Garageneinfahrten usw. zählen, soweit von ihnen Regenwasser in die Abwasseranlage der Stadt Iserlohn eingeleitet wird. Dabei wird berücksichtigt, ob eine Vollversiegelung oder eine Teilversiegelung (Ökopflaster, Rasengittersteine, begrünte Dächer mit Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3) vorliegt.
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