Das Bild zeigt einen Mann mit einem Blindenhund.

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Fachstelle Behinderung und Arbeit

Die Fachstelle Behinderung und Arbeit verfolgt das Ziel, Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung in Iserlohn zu sichern und behinderungsbedingte Nachteile im Berufsleben durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen.

Die Fachstelle berät

  • Erwerbstätige Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und diesen gleichgestellte Menschen. Ein Mensch mit einem GdB von 30 oder 40 kann über die Arbeitsagentur gleichgestellt werden.
  • Arbeitgeber, die Menschen mit Schwerbehinderung/gleichgestellte Menschen beschäftigen oder beschäftigen möchten
  • Betriebs-/Personalräte
  • Vertrauenspersonen für Menschen mit Schwerbehinderung in Unternehmen und Behörden

Die Beratung ist vertraulich und kostenlos und umfasst alle Fragen rund um den Arbeitsplatz und die Beschäftigungssituation des Menschen mit Behinderung.

Förderungen

Folgende Geldleistungen an Menschen mit Schwerbehinderung oder Arbeitgeber kann die Fachstelle aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gewähren:

  • Für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
  • Zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
  • Zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs.1 Buchstabe a SchwabAV (Arbeitsassistenz)
  • Zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
  • In besonderen Lebenslagen
  • Zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Abs.1Satz 1 Nr.3 SchwbAV)

Antragsformulare finden Sie am Ende dieser Seite.

Prävention

Bei Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis sollte ein Arbeitgeber sich frühzeitig an die Fachstelle wenden, um gemeinsam die Ursachen zu untersuchen und Lösungsansätze zu finden (§ 167 SGB IX).

Besonderer Kündigungsschutz

Die Fachstelle Behinderung und Arbeit ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn dem Menschen mit Schwerbehinderung die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses droht.

Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Menschen mit Schwerbehinderung oder gleichgestellten Menschen zu kündigen, benötigen in der Regel die vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes. Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das LWL-Inklusionsamt Arbeit Münster oder nutzt den Vordruck des Inklusionsamtes. Die Fachstelle ermittelt den Sachverhalt im Auftrag des LWL-Inklusionsamtes Arbeit, hört dazu alle Beteiligten an und führt bei Bedarf mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung durch.

Auf dieser Grundlage entscheidet das Inklusionsamt Arbeit des LWL, ob der Kündigung zugestimmt wird.

Ihre Ansprechpartnerin ist:

Anja Ketzer

anja.ketzer@​iserlohn.de 02371/217-2089 Abteilung Soziale Dienstleistungen Adresse |