Leistung
Die Miete im geförderten Wohnungsbau orientiert sich bei Gebäuden, die bis zum 31.12.2002 gefördert wurden, an der Kostenmiete, die vom jeweiligen Vermieter aufzustellen und einzuhalten ist. Ab dem 01.01.2003 gilt die vereinbarte Miete der Förderzusage mit den vom Gesetzgeber jeweils zugelassenen Mieterhöhungen.
Unterlagen
Wirtschaftlichkeitsberechnung mit entsprechenden Nachweisen
Gebühren
keine
Hinweis
In der Regel wird die Kostenmiete von Amtswegen geprüft. Mieter und Vermieter können sich bei Problemen, die die Ermittlung und Höhe der "Kostenmiete" geförderter Wohnungen betreffen, an die Abteilung Wohngeld und Wohnungsvermittlung wenden. Für die Ermittlung und Höhe der "vereinbarten Miete" gilt dies ebenfalls.
Grundsätzlich erfolgt eine Überprüfung, wenn ein gerechtfertigter Anlass besteht, dass die "Kostenmiete" bzw. "vereinbarte Miete" überschritten wird.