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Wohnberechtigungsschein

Leistung

Feststellung der Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung

Unterlagen

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.

Einkommensnachweise sind zum Beispiel:

  • Einkommenserklärung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • aktueller Rentenbescheid
  • Bescheide über Arbeitslosengeld/ALG II 
  • letzter Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbständige)
  • Nachweis über Grundsicherung/Sozialleistungen
  • Nachweis über Krankengeld
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • BaföG-Bescheid/Immatrikulationsbescheinigung

Daneben können im Einzelfall Nachweise für die Ermittlung von Einkommensfreibeträgen erforderlich sein, zum Beispiel:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
  • erhöhte Werbungskosten lt. Steuerbescheid
  • Eheurkunde (nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner nicht älter als 40 Jahre)
  • Schwangerschaftsnachweis
  • Schulbescheinigung (bei Kindern ab 16 Jahren)

Vordrucke (PDF-Dokumente)

Hinweis

Eine öffentlich geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

Zahl der zum Haushalt rechnenden PersonenErwerbsbeteiligung

Einkommensgrenze
Netto
in Euro
Stand:
bis 31.12.2024

Einkommensgrenze
Brutto
in Euro
Einkommensgruppe B* (+40 %)
Brutto 
in Euro
Wohnungsgröße
11 Person:
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen
20.42033.13645.89950 qm
 1 Person:
Beamte,
Beamtinnen, Selbständige
20.42028.098  
 1 Person:
Rentnerinnen
Rentner
20.42023.30632.500 
22 Personen24.60045.91761.2932 Wohnräume oder 65 qm
 alleinerziehende Berufstätige mit 1 Kind25.34047.07362.911 
 

2 Personen: Beamte,
Beamtinnen, Selbständige

24.60038.861  
 2 Personen:
Rentner,
Rentnerinnen
24.600 Euro32.60243.700 
33 Personen
(1 Kind)
31.00049.66772.2933 Wohnräume oder 80 qm
 3 Personen
(1 Kind):
Beamte,
Beamtinnen,
Selbständige
31.00055.917  
44 Personen
(2 Kinder)
37.40059.66789.2934 Wohnräume oder 95 qm
 4 Personen
(2 Kinder):
Beamte,
Beamtinnen,
Selbständige
37.40055.703  
55 Personen
(3 Kinder)
43.80069.667103.293pro weitere Person +15 qm
 5 Personen
(3 Kinder):
Beamte,
Beamtinnen,
Selbständige
43.80064.124  
66 Personen
(4 Kinder)
50.20079.667117.293 

 

Sind zum Haushalt gehörende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 700 €.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge sowie Abzugsbeträge bis zu 34 % (10 % für die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, 12 % für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie 12 % für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt.

Gebühren

0 - 20 €

Ihre Ansprechpartner sind:

Frau Cao

wohnungswesen@​iserlohn.de 02371/217-2580 Abteilung Unterbringung, Ehrenamt und Beschäftigung Adresse | Details

Frau Pries

wohnungswesen@​iserlohn.de 02371 217-2585 Abteilung Unterbringung, Ehrenamt und Beschäftigung Adresse | Details