Ausgleichsmaßnahmen

Für erforderliche Eingriffe in Natur und Landschaft im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Ausgleich zu schaffen.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden in einem Bebauungsplan festgelegt und es wird auch bestimmt, welche Grundstücke Eingriffsgrundstücke sind, für die der Ausgleich durchzuführen ist. Dies ist grundsätzlich Angelegenheit des Vorhabenträgers oder des Grundstückseigentümers.

Werden allerdings Ausgleichsmaßnahmen für sämtliche Eingriffsgrundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erforderlich (Sammelausgleich), dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Städtebauliche Verträge für Sammelausgleichsmaßnahmen

Wie bei Erschließungsverträgen kann sich die Stadt für die Durchführung von so genannten Sammelausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft eines Vorhaben- oder Erschließungsträgers bedienen. Mit diesem schließt sie eine vertragliche Vereinbarung ab. Ansprechpartner für die Erwerber von Baugrundstücken ist dann der jeweilige Erschließungsträger.

Kostenerstattungsbeträge für Sammelausgleichsmaßnahmen

Gibt es keinen städtebaulichen Vertrag, führt die Stadt die Sammelausgleichsmaßnahmen auf Kosten der Vorhabenträger oder der Grundstückseigentümer durch und verlangt dafür die Kostenerstattung.

Städtebauliche Verträge für Sammelausgleichsmaßnahmen

  • § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Kostenerstattungsbeträge für Sammelausgleichsmaßnahmen

  • §§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB)
  • Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Iserlohn (mit den Grundsätzen zur Gestaltung)

Ihre Ansprechpartner

Stefan Borgmann

stefan.borgmann@​iserlohn.de 02371/217-2321Adresse | Details

Ralf Gerres

ralf.gerres@​iserlohn.de 02371/217-2322Adresse | Details

Sascha Menken

sascha.menken@​iserlohn.de 02371/217-2323Adresse | Details