Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:
Die Übernahme der Bestattungskosten ist vom Einkommen und Vermögen des Verpflichteten abhängig. Für die Kosten gibt es festgelegte Höchstsätze. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:
Die Übernahme der Bestattungskosten ist vom Einkommen und Vermögen des Verpflichteten abhängig. Für die Kosten gibt es festgelegte Höchstsätze. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Aygün
Dahm
Herr
Dittrich
Erkartal
Frau
Gries
Frau
Jakst
Donnerstag Freitag Mittwoch Montag und Dienstag
Mittwoch
8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Kapsalis
Radzio-Lambracht
Scharmentke
Schildheuer
Frau
Schneider
Frau
Steinhoff
Tuluk
Uhlmann
Frau
Westebbe
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist bei dem Träger der Sozialhilfe zu stellen, der bis zum Tod an die verstorbene Person Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Eine Übernahme der Bestattungskosten kann beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:
Die Übernahme der Bestattungskosten ist vom Einkommen und Vermögen des Verpflichteten abhängig. Für die Kosten gibt es festgelegte Höchstsätze. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.