Gemäß § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, gleichzeitig mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Ebenso ist derjenige, der das Gewerbe aufgibt, dazu verpflichtet, dieses wieder abzumelden.
Wer seine Betriebsstätte verlegt, die Tätigkeit erweitert bzw. ändert, ist dazu verpflichtet, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.
Weitere Informationen:
GEWERBEANMELDUNG
Natürliche Personen sowie GbR (je Gesellschafter):
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, oHG etc.):
Zweitschrift:
Besondere Hinweise:
GEWERBEABMELDUNG
Aufgabe des Betriebes:
Verkauf des Betriebes:
Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk:
GEWERBEUMMELDUNG
Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde:
Erweiterung der Betriebstätigkeit:
Abmeldung eines Teiles der Betriebstätigkeit:
Gemäß § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, gleichzeitig mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Ebenso ist derjenige, der das Gewerbe aufgibt, dazu verpflichtet, dieses wieder abzumelden.
Wer seine Betriebsstätte verlegt, die Tätigkeit erweitert bzw. ändert, ist dazu verpflichtet, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.
Weitere Informationen:
GEWERBEANMELDUNG
Natürliche Personen sowie GbR (je Gesellschafter):
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, oHG etc.):
Zweitschrift:
Besondere Hinweise:
GEWERBEABMELDUNG
Aufgabe des Betriebes:
Verkauf des Betriebes:
Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk:
GEWERBEUMMELDUNG
Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde:
Erweiterung der Betriebstätigkeit:
Abmeldung eines Teiles der Betriebstätigkeit:
Gemäß § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, gleichzeitig mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Ebenso ist derjenige, der das Gewerbe aufgibt, dazu verpflichtet, dieses wieder abzumelden.
Wer seine Betriebsstätte verlegt, die Tätigkeit erweitert bzw. ändert, ist dazu verpflichtet, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.
Weitere Informationen:
GEWERBEANMELDUNG
Natürliche Personen sowie GbR (je Gesellschafter):
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, oHG etc.):
Zweitschrift:
Besondere Hinweise:
GEWERBEABMELDUNG
Aufgabe des Betriebes:
Verkauf des Betriebes:
Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk:
GEWERBEUMMELDUNG
Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde:
Erweiterung der Betriebstätigkeit:
Abmeldung eines Teiles der Betriebstätigkeit:
Herr
Brandt
Bürgerservice
Montag
8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Termine bitte vorab vereinbaren unter 02371 217-1700!
Langner
Bürgerservice
Montag
8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
7.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Termine bitte vorab vereinbaren unter 02371 217-1700!
Gemäß § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, gleichzeitig mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Ebenso ist derjenige, der das Gewerbe aufgibt, dazu verpflichtet, dieses wieder abzumelden.
Wer seine Betriebsstätte verlegt, die Tätigkeit erweitert bzw. ändert, ist dazu verpflichtet, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.
Weitere Informationen:
GEWERBEANMELDUNG
Natürliche Personen sowie GbR (je Gesellschafter):
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, oHG etc.):
Zweitschrift:
Besondere Hinweise:
GEWERBEABMELDUNG
Aufgabe des Betriebes:
Verkauf des Betriebes:
Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk:
GEWERBEUMMELDUNG
Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde:
Erweiterung der Betriebstätigkeit:
Abmeldung eines Teiles der Betriebstätigkeit:
Anmeldung, Ummeldung, Änderung und Abmeldung eines Gewerbes