Christina
Devcic
Donnerstag Freitag Hinweis Hinweis Montag bis Mittwoch
Montag
8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
8.00 - 18.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Heike
Hirsch
Laura
Mesling
Ludmilla
Staunger
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Jugendamt Amtsvormund eines Kindes, wenn die Kindesmutter noch minderjährig und unverheiratet ist. Die gesetzliche Vertretung des Kindes ist dabei die Aufgabe des Amtsvormundes. Die Personensorge (Pflege und Versorgung des Kindes) liegt in der Verantwortung der Mutter. Sobald die minderjährige Mutter volljährig wird, endet die Amtsvormundschaft.
In besonderen Fällen, z. B. wenn Eltern ihr Kind misshandeln oder grob vernachlässigen, kann das Familiengericht ihnen das Sorgerecht entziehen und das Jugendamt zum Vormund bestellen. Der Vormund ist dann für alle Bereiche der elterlichen Sorge verantwortlich. Wenn nur Teile der elterlichen Sorge, wie z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge entzogen werden, wird das Jugendamt zum Pfleger bestellt.
Einzelvormünder, also Privatpersonen, die Vormund eines Kindes sind, haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Bei pädagogischen und erzieherischen Problemen steht die Abteilung Erziehungshilfen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.