Bohr
Stellv. Abteilungsleitung
Hollitzer
Hormann
Sand
Shivan-Kheder
Steinke
Wehner
Alle baulichen Anlagen, die dem Absatz 3 des § 62 der Bauordnung entsprechen, können ohne eine Baugenehmigung abgebrochen werden. Der beabsichtigte Abbruch muss jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werde.
Das Formblatt finden Sie unter der Dienstleistung "Bauanträge"...
Ob darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Sie wie folgt erfahren: