Andreas
Bohr
Stellv. Abteilungsleitung
Stefan
Hollitzer
Jasmin
Hormann
Stefanie
Sand
Wanas
Shivan-Kheder
Linda
Spindeldreher
Volker
Steinke
Mathias
Wehner
Alle baulichen Anlagen, die dem Absatz 3 des § 62 der Bauordnung entsprechen, können ohne eine Baugenehmigung abgebrochen werden. Der beabsichtigte Abbruch muss jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werde.
Das Formblatt finden Sie unter der Dienstleistung "Bauanträge"...
Ob darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Sie wie folgt erfahren: